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8. 16.
Zur Entlassung aus der Lehre wird erfordert:
1) daß der Lehrling die vorschriftmäßige zweijährige Lehrzeit
vollständig zurückgelegt habe, und
2) daß er nach bestandener Prüfung von der einschlägigen
Commission für befähigt erkannt worden sei.
8. 17.
Solche Prüfungscommissionen, bestehend aus dem betreffenden
Gerichtsarzte als Vorstande und zweien Beisitzern, welche aus der
Klasse der in §. 13 benannten Individuen zu wählen sind, wer-
den von den Kreisregierungen, K. d. J., in den größeren, mit
Spitälern versehenen Städten des Regierungs-Bezirkes nie-
dergesetzt.
Jeder Commission wird ein bestimmter Distrikt, und mit
diesem die Competenz zur Prüfung der in demselben unterrich-
teten Lehrlinge zugewiesen.
8. 18.
Die Prüsungs-Admissionsgesuche sind, belegt mit dem Nach-
weise über vorschriftsmäßig erstreckte Lehrzeit, tadellose Auffüh-
rung und fleißigen Besuch der Sonn= und Feiertagsschule, an
den Vorstand der Prüfungs-Commission zu befördern, welcher
die Admission in zweifellosen Fällen zu ertheilen, sowie die wei-
teren einleitenden Verfügungen zur wirklichen Prüfungsvor-
nahme zu treffen, bei obwaltenden Bedenken aber über deren
Statthaftigkeit die distriktspolizeiliche Entscheidung mittelst mo-
tivirten Antrages zu veranlassen hat.
8. 19.
Die Prüfung selbst ist in dem am Commissionssitze befind-
lichen Spitale vorzunehmen und umfaßt
1) die Anfertigung eines einfachen schriftlichen Aufsatzes über
einen Gegenstand der bisherigen Beschäftigung des Lehr-
lings in Form einer Anzeige oder Beschreibung, und
2) eine Reihe je nach Gelegenheit und Thunlichkeit an der
Leiche, an Lebenden oder am Phantome vorzunehmender
praktischer Uebungen, welche aus den verschiedenen Zwei-
gen der durch §. 2 den Badern zugewiesenen Verrichtun-
gen möglichst erschöpfend und übersichtlich auszuwählen,
und mit passenden, rein praktisch gehaltenen mündlichen
Fragen in Verbindung zu bringen sind.