Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 16. 
Zur Entlassung aus der Lehre wird erfordert: 
1) daß der Lehrling die vorschriftmäßige zweijährige Lehrzeit 
vollständig zurückgelegt habe, und 
2) daß er nach bestandener Prüfung von der einschlägigen 
Commission für befähigt erkannt worden sei. 
8. 17. 
Solche Prüfungscommissionen, bestehend aus dem betreffenden 
Gerichtsarzte als Vorstande und zweien Beisitzern, welche aus der 
Klasse der in §. 13 benannten Individuen zu wählen sind, wer- 
den von den Kreisregierungen, K. d. J., in den größeren, mit 
Spitälern versehenen Städten des Regierungs-Bezirkes nie- 
dergesetzt. 
Jeder Commission wird ein bestimmter Distrikt, und mit 
diesem die Competenz zur Prüfung der in demselben unterrich- 
teten Lehrlinge zugewiesen. 
8. 18. 
Die Prüsungs-Admissionsgesuche sind, belegt mit dem Nach- 
weise über vorschriftsmäßig erstreckte Lehrzeit, tadellose Auffüh- 
rung und fleißigen Besuch der Sonn= und Feiertagsschule, an 
den Vorstand der Prüfungs-Commission zu befördern, welcher 
die Admission in zweifellosen Fällen zu ertheilen, sowie die wei- 
teren einleitenden Verfügungen zur wirklichen Prüfungsvor- 
nahme zu treffen, bei obwaltenden Bedenken aber über deren 
Statthaftigkeit die distriktspolizeiliche Entscheidung mittelst mo- 
tivirten Antrages zu veranlassen hat. 
8. 19. 
Die Prüfung selbst ist in dem am Commissionssitze befind- 
lichen Spitale vorzunehmen und umfaßt 
1) die Anfertigung eines einfachen schriftlichen Aufsatzes über 
einen Gegenstand der bisherigen Beschäftigung des Lehr- 
lings in Form einer Anzeige oder Beschreibung, und 
2) eine Reihe je nach Gelegenheit und Thunlichkeit an der 
Leiche, an Lebenden oder am Phantome vorzunehmender 
praktischer Uebungen, welche aus den verschiedenen Zwei- 
gen der durch §. 2 den Badern zugewiesenen Verrichtun- 
gen möglichst erschöpfend und übersichtlich auszuwählen, 
und mit passenden, rein praktisch gehaltenen mündlichen 
Fragen in Verbindung zu bringen sind.
	        
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