Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gerichte Gutachten oder Entscheidung nöthig haben, hinreichend 
sind, so verordnen Wir, daß zu Bamberg, zu München und zu 
Trient, eigene medizinische Prüfungscomitéen, welchen zugleich 
die Bearbeitung der in zweiter Instanz eine medizinische Beur- 
theilung oder Beleuchtung erfordernden forensen Vorfallenheiten 
zukömmt, bestellt, und die Medizinalräthe dieser Kreise mit 
fähigen Assessoren, deren Bestimmungen und Ernennungen Wir 
Uns vorbehalten, auf vier oder fünf Glieder vermehrt werden. 
Zu den Comitéen in den Hauptstädten München und Bam- 
berg werden Wir die bisher in größerer Anzahl daselbst bestan- 
denen Medizinalräthe verwenden, für die Hauptstadt Trient aber 
unverzüglich vie hiezu benöthigte Anzahl von Assessoren Uns in 
Vorschlag bringen lassen, und den Kreiscommissariaten und 
Justizstellen die deshalb nöthigen Befehle ertheilen, damit in 
diesen beiden wichtigen Dingen keinem nachtheiligen Aufschube 
Platz gegeben werde. Nur für die eben erwähnten Gegenstände, 
d. i. die Prüfungen der Aerzte und Apotheker (da Wir die Prü- 
fungen der Landärzte, Hebammen, Thierärzte und Curschmiede 
in Zukunft an jenen Schulen, an welchen sie ihre Bildung er- 
halten haben, mit Zuziehung der Medizinalräthe des Kreises 
vornehmen lassen werden), — dann die Berathungen und Be- 
arbeitungen der von den Appellationsgerichten begehrten Ent- 
scheidungen und Gutachten, versammeln sich sämmtliche Glieder 
an diesen medizinischen Comitéen collegialisch. Die gewöhnlichen 
außer diesen vorkommenden Gegenstände werden von den General- 
Kreiscommissarien den hiefür bestimmten Medizinalräthen gleich 
den übrigen Räthen zur Bearbeitung zugetheilt. 
Für die Prüfungen werden Wir die (I. Titel §. 2.) er- 
wähnten Vorschriften, und für die kollegialische Bearbeitung 
der medizinisch-gerichtlichen Gegenstände die der neuen Gerichts- 
verfassung Unsers Reiches entsprechende Normen bestimmen. 
8. 15. 
Die Stellen der Medizinalräthe bei den Kreiscommissariaten 
werden Wir in Zukunft nur mit solchen bereits angestellt gewesenen 
Gerichtsärzten besetzen, welche sich durch Vorzüglichkeit ihrer Kennt- 
nisse, durch Thätigkeit und moralisch gutes Betragen auszeichnen. 
8. 16. 
Die Medizinalräthe bei den Kreiscommissariaten stehen in 
gleicher Categorie mit den übrigen, dieselbe constituirenden Kreis- 
räthen, und roulieren mit denselben nach dem Dienstesalter.
	        
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