Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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heiten in Berührung kommt, ihm als Gesetze gelten, die er in 
keinem Falle nach eigener Wahl und Willkühr überschreiten darf. 
8. 3. 
Der Landarzt ist zur Ausübung aller Theile der Arznei- 
kunde, in denen er unterrichtet ward, jedoch mit denen in der 
Folge vorkommenden Einschränkungen befugt. 
8. 4. 
Jeder Landarzt wird für einen besondern Distrikt in seinem 
Gerichtsbezirke angestellt, und für diesen nur hat er in specie 
die im zweiten Abschnitte näher bezeichneten Pflichten zur Hand- 
habung der gerichtlichen Medizin und der medizinischen Polizei 
zu beobachten. Seine ärztliche Praxis aber darf er auch auf 
die zunächst gelegenen landärztlichen Distrikte ausdehnen, jedoch 
in der Voraussetzung, daß er die Kranken seines Distrikts we- 
gen dieser weiter ausgedehnten Praxis nicht zu versäumen braucht, 
und daß falls der fremde Distrikt zu einem andern Landgerichte 
gehört, er die in den §§. 8. 10 und 23. des zweiten Abschnittes 
bezeichneten Pflichten gegen den Gerichtsarzt dieses Gerichtsbe- 
zirkes beobachtet. 
5. 
In allen vorzüglich schwierigen, sehr verwickelten und auf eine 
ungewöhnliche Weise nahe Lebensgefahr drohenden Fällen, ist 
der Landarzt verbunden, entweder einen Arzt zu der Behand- 
lung des Kranken zuzuziehen, oder, falls der Kranke oder dessen 
Angehörige, nachdem er sie von der Wichtigkeit des Falles un- 
terrichtet hat, die Beiziehung eines Arztes nicht sollten zugeben 
wollen, sich wenigstens zu seiner eigenen Sicherstellung und da- 
mit alles für die Rettung oder Erleichterung des Kranken ge- 
schehe, was die Kunst darbietet, bei einem Arzte mündlich oder 
schriftlich Raths zu erholen, und nach dessen Vorschrift im All- 
gemeinen zu handeln. 
Unter der Benennung Arzt aber wird hier wie in allen 
andern 8§., wo sic ohne weitere Bezeichnung vorkommt, jeder 
gesetzmäßig promovirte und zugleich von einem Medizinalcomite 
approbirte Arzt verstanden. Nur in den unter den 88. 8. 10 
und 23 des zweiten Abschnittes bezeichneten Fällen, hat sich der 
Landarzt wegen der Behandlung der Kranken ausschließend nach 
den Vorschriften des Gerichtsarztes, in dessen Bezirk sich der 
Kranke befindet, zu richten.
	        
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