Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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Anlage G. 
Nachweisung. 
Die.................................................................·..·........... 
batfurdieZeitvom......·.....·...·.....·.·.......·....·.......··................ bis..................................·....·.........................·................ 
  
BeiträgezursnvalideusuudHinterbliebenenversicherungeingehoben. 
Hierfür ist an Vergütung zu berechnen: 
a) 40/0 (bei Betr.Kr.Kassen 11/30/0) für die e Einziehuns 
der Beiträge. .. .. MH 
1449) 
b) 1% für die mit Ausstellung, Umtausch und Erneuerung 
der Quittungskarten verbundenen Geschäftt . „ „ 
(§ 1455 Abs. 1 Nr. 1) 
  
  
  
*) Oier#istavom Vorsitzenben und Rechnun ngeführer unter Angabe von Ort und Datum zu be- 
scheinigen, daß die den Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Gersicherten ein- 
geklebt worden sind.