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Nr. 16,629. S. 127.
Ministerial-Entschließung vom 23. Juni 1835, die Befugniß der
Land-Aerzte zur Schutzpocken-Impfung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da nach den 8§§. 6. und 14. der Allerhöchsten Impfver-
ordnung vom 22. Dezember 1830 die ordentliche öffentliche
Impfung der Gerichtsarzt oder dessen Stellvertreter zu besorgen
hat, und die Privat-Impfungen nur von den zur Praxis be-
rechtigten Aerzten vorgenommen werden dürfen, so steht den
Landärzten das Recht zur Vornahme von Privatimpfungen nicht
mehr zu, und es ist sonach der §. 12. Abschnitt 1. ihrer In-
struktion, welcher ihnen diese Befugniß einräumt, jedenfalls als
aufgehoben zu betrachten.
Der k. Regierung wird dieses auf ihren Antragbericht
vom 1. I. M. unter Rückschluß der Beilagen zur weitern Ver-
fügung erwiedert.
München, den 23. Juni 1835.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen diesseits des Rheins.
II.
Die Chirurgen.
§ 21½28.
Ministerial-Entschließung vom 25. Januar 1823, die Anstalten zur
Bildung von Chirurgen betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine k. Majestät haben auf den Antrag des Obermefdizi-
nalcollegiums und nach Vernehmung Allerhöchst Dero Staats-
Raths zu genehmigen geruht, daß die bisher in München und
Bamberg bestandenen landärztlichen Schulen eine veränderte,
auf die nothwendige Bildung brauchbarer Chirurgen berechnete
Einrichtung unter nachfolgenden Bestimmungen erhalten.
1) Die landärztlichen Schulen zu München und Bamberg
nehmen künftig den Namen chirurgische Schulen an,