Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 16,629. S. 127. 
Ministerial-Entschließung vom 23. Juni 1835, die Befugniß der 
Land-Aerzte zur Schutzpocken-Impfung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da nach den 8§§. 6. und 14. der Allerhöchsten Impfver- 
ordnung vom 22. Dezember 1830 die ordentliche öffentliche 
Impfung der Gerichtsarzt oder dessen Stellvertreter zu besorgen 
hat, und die Privat-Impfungen nur von den zur Praxis be- 
rechtigten Aerzten vorgenommen werden dürfen, so steht den 
Landärzten das Recht zur Vornahme von Privatimpfungen nicht 
mehr zu, und es ist sonach der §. 12. Abschnitt 1. ihrer In- 
struktion, welcher ihnen diese Befugniß einräumt, jedenfalls als 
aufgehoben zu betrachten. 
Der k. Regierung wird dieses auf ihren Antragbericht 
vom 1. I. M. unter Rückschluß der Beilagen zur weitern Ver- 
fügung erwiedert. 
München, den 23. Juni 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen diesseits des Rheins. 
II. 
Die Chirurgen. 
§ 21½28. 
Ministerial-Entschließung vom 25. Januar 1823, die Anstalten zur 
Bildung von Chirurgen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine k. Majestät haben auf den Antrag des Obermefdizi- 
nalcollegiums und nach Vernehmung Allerhöchst Dero Staats- 
Raths zu genehmigen geruht, daß die bisher in München und 
Bamberg bestandenen landärztlichen Schulen eine veränderte, 
auf die nothwendige Bildung brauchbarer Chirurgen berechnete 
Einrichtung unter nachfolgenden Bestimmungen erhalten. 
1) Die landärztlichen Schulen zu München und Bamberg 
nehmen künftig den Namen chirurgische Schulen an,
	        
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