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a. daß er nicht unter 16 und nicht über 30 Jahre alt
sey, und eine hinlängliche körperliche Fähigkeit zur Er-
lernung und künftigen Ausübung der Chirurgie besitze;
b. daß er sich die erforderlichen Vorkenntnisse eigen ge-
macht, und wenigstens die lateinischen Vorbereitungs-=
Schulen zurückgelegt, oder die in diesen Schulen vor-
geschriebenen Lehrgegenstände durch Privatstudium er-
lernt; endlich
c. daß er bisher eine gute Aufführung gepflogen habe.
Die aufgenommenen Schüler haben sich nach den Vor-
schriften der Schulordnung, welche ihnen besonders be-
kannt gemacht werden, genau zu achten, und bleiben au-
ferhalb der Schulen, wie jeder andere Einwohner, der
Ortspolizei untergeordnet.
Der Unterricht wird unentgeltlich ertheilt.
Solche Schüler, welche sich durch Zeugnisse ihrer Orts-
Obrigkeiten über Mangel an Vermögen ausweisen, und
zugleich ihrer gnten Aufführung, ihres Fleißes und ihrer
Befähigung wegen, von der Schule zu besonderer Berück-
sichtigung begutachtet werden, erhalten angemessene Un-
terstützungen.
Diejenigen Schüler, welche nach zurückgelegtem Lehrcurse
auf den Grund einer zur Zufriedenheit erstandener Haupt-
prüfung von der Schule approbirt, und mit einem Di-
plom entlassen worden sind, treten in alle, durch eine be-
sondere Instruktion bestimmten Befugnisse und Verpflich-
tungen der Chirurgen ein, sobald sie wirklich angestellt,
und auf die eben erwähnte Instruktion verpflichtet seyn
werden.
13) Die Anstellungsgesuche werden bei den betreffenden Poli-
14)
zeibehörden angebracht, und von diesen verhandelt und
beschieden; jedoch müssen alle auf wirkliche Anstellung lau-
tende, unterpolizeiliche Entschließungen zuvörderst noch
der vorgesetzten Kreisregierung zur Bestätigung vorgelegt
werden.
Niemals kann eine solche Anstellung ohne gleichzeitige
Verleihung einer Barbiers= oder Baderconcession oder
ohne vorläufige Erwerbung einer Gewerbsgerechtigkeit
dieser Art statt finden; dagegen sollen aber auch die um
Anstellung als Chirurgen sich meldenden Individuen, wenn