Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

10) 
11) 
12) 
242 
a. daß er nicht unter 16 und nicht über 30 Jahre alt 
sey, und eine hinlängliche körperliche Fähigkeit zur Er- 
lernung und künftigen Ausübung der Chirurgie besitze; 
b. daß er sich die erforderlichen Vorkenntnisse eigen ge- 
macht, und wenigstens die lateinischen Vorbereitungs-= 
Schulen zurückgelegt, oder die in diesen Schulen vor- 
geschriebenen Lehrgegenstände durch Privatstudium er- 
lernt; endlich 
c. daß er bisher eine gute Aufführung gepflogen habe. 
Die aufgenommenen Schüler haben sich nach den Vor- 
schriften der Schulordnung, welche ihnen besonders be- 
kannt gemacht werden, genau zu achten, und bleiben au- 
ferhalb der Schulen, wie jeder andere Einwohner, der 
Ortspolizei untergeordnet. 
Der Unterricht wird unentgeltlich ertheilt. 
Solche Schüler, welche sich durch Zeugnisse ihrer Orts- 
Obrigkeiten über Mangel an Vermögen ausweisen, und 
zugleich ihrer gnten Aufführung, ihres Fleißes und ihrer 
Befähigung wegen, von der Schule zu besonderer Berück- 
sichtigung begutachtet werden, erhalten angemessene Un- 
terstützungen. 
Diejenigen Schüler, welche nach zurückgelegtem Lehrcurse 
auf den Grund einer zur Zufriedenheit erstandener Haupt- 
prüfung von der Schule approbirt, und mit einem Di- 
plom entlassen worden sind, treten in alle, durch eine be- 
sondere Instruktion bestimmten Befugnisse und Verpflich- 
tungen der Chirurgen ein, sobald sie wirklich angestellt, 
und auf die eben erwähnte Instruktion verpflichtet seyn 
werden. 
13) Die Anstellungsgesuche werden bei den betreffenden Poli- 
14) 
zeibehörden angebracht, und von diesen verhandelt und 
beschieden; jedoch müssen alle auf wirkliche Anstellung lau- 
tende, unterpolizeiliche Entschließungen zuvörderst noch 
der vorgesetzten Kreisregierung zur Bestätigung vorgelegt 
werden. 
Niemals kann eine solche Anstellung ohne gleichzeitige 
Verleihung einer Barbiers= oder Baderconcession oder 
ohne vorläufige Erwerbung einer Gewerbsgerechtigkeit 
dieser Art statt finden; dagegen sollen aber auch die um 
Anstellung als Chirurgen sich meldenden Individuen, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.