Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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d) in der Abgabe des Sachbefundes zu Protokoll bei diesen 
Obductionen. 
8. 5. 
Bei allen diesen Protokollsangaben kommt den Chirurgen 
und zwar bei den polizeilichen, so wie in gerichtlichen Fällen 
nur die Angabe des Sachbefundes zu, ohne alle Einmischung 
eines wissenschaftlichen oder kunstmäßigen Urtheils, welches nur 
den Gerichtsärzten zusteht. 
S. 6. 
Die Chirurgen dürfen wever an Polizei= noch an Gerichts- 
Behörden ärztliche Zeugnisse ausstellen. Wird ihre Angabe zur 
Ausstellung solcher Zeugnisse erfordert, so werden ihnen von 
diesen Behörden nur die pflichtmäßigen Angaben über Punkte, 
welche ihnen zur Beantwortung vorgelegt werden, protokollarisch 
abverlangt. 
S. 7. 
Ihre besondere Pflicht ist ein ihrem Berufe angemessenes 
Betragen gegen ihre Kranke und deren Angehörigen. 
Eine Verletzung dieser Pflicht von den Chirurgen durch 
unmoralisches Betragen, unwürdiges Benehmen oder Vernach- 
läßigung der Kranken oder ihrer Pflichten gegen deren Ange- 
hörigen, zieht die strengste Ahndung, und nach Größe und Fol- 
gen, so wie mit Rücksicht auf allenfallsige Wiederholungen, die 
strengste Bestrafung nach sich. 
8. 8. 
Sie sollen außer der allgemein nöthigen Einrichtung zu 
kleinen chirurgischen Verrichtungen und zur Anlegung der Ver- 
bände, nebst einem vollständigen Bindzeuge noch mit folgenden 
Instrumenten versehen seyn: 
1) Unterbindungs-Nadeln, 
2) Arterien-Haken oder Zange, 
3) einfachen Tourniqueten, 
4) Instrumenten zum Ausziehen der Zähne, 
5) Tracheotom, 
6) Petit'schen Halsstösser, 
7) Trockar zum Bauchstiche, 
8) Pott'schen Bistourie, 
9) elastischen und silbernen männlich= und weiblichen Ca- 
thetern,
	        
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