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g) nur bei eigentlichen chirurgischen Krankheiten, wo ohnehin
die Nothhilfe eintritt, steht den Chirurgen größerer Um—
fang der Befugnisse zu;
h) das Nämliche gilt auch für die Geburtshilfe, zumal hin-
sichtlich des Entbindungsgeschäftes, nur sollen sie, wenn
nicht Gesahr auf dem Verzug haftet, keine Operationen
selbstständig unternehmen, welche mit Lebensgefahr für
Mutter oder Kind verbunden sind;
i) sie haben in diesen Fällen, wenn sie auch zur ersten Hilfe
befugt und verpflichtet sind, doch zugleich für Beziehung
eines Arztes, der weitern Behandlung wegen, zu sorgen;
k) die medizinische oder ärztliche Praxis steht den Chirurgen
nur innerhalb der engsten Schranken zu.
Sie sind daher nur zur Behandlung der leichtesten
Krankheiten und zur ersten Nothhilfe, außerdem aber
blos zur untergeordneten Beobachtung und Behandlung
befugt. —
§. 15.
a) Insbesondere ist den Chirurgen die Behandlung äußerer
hitzigen Entzündungen, wozu man auch diejenigen rechnet,
welche zunächst an den Eingangsorganen des menschlichen
Körpers vorkommen, alsdann gestattet, wenn sie weder
wegen ihrer Eigenthümlichkeit und einer darauf beruhen-
den Neigung zu übeln Ausgängen, noch vermöge ihrer
Stärke, Ausdehnung, noch nach der Art der leidenden
Theile, der Stärke der Fieber= oder Nervenzufälle mit
nothwendiger Gefahr verbunden sind. Zu langwierigen
Uebeln dieser Art, deren Heilung eine gewählte ärztliche
Behandlung erheischet, und welche besonders für die Voll-
kommenheit wichtigerer Theile bedenklich werden, sollen
sie Aerzte zuziehen;
b) von mechanischen Verletzungen, als Erschütterungen, Ver-
wundungen, Quetschungen, Eindringen fremder Körper
in den menschlichen, Brüchen der Knochen, Verschiebungen
derselben und festweicher Theile, Verrenkungen u. s. w.
gilt im Allgemeinen, daß sie diejenigen behandeln dürfen,
welche nicht zu dem Leben nöthige Theile, oder solche of-
fenbar nicht bedeutend betreffen, oder von andern Theilen
aus zunächst von gefährlichem Einflusse auf das Leben
sehn können; ferner diejenigen, bei welchen die besondern