Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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g) nur bei eigentlichen chirurgischen Krankheiten, wo ohnehin 
die Nothhilfe eintritt, steht den Chirurgen größerer Um— 
fang der Befugnisse zu; 
h) das Nämliche gilt auch für die Geburtshilfe, zumal hin- 
sichtlich des Entbindungsgeschäftes, nur sollen sie, wenn 
nicht Gesahr auf dem Verzug haftet, keine Operationen 
selbstständig unternehmen, welche mit Lebensgefahr für 
Mutter oder Kind verbunden sind; 
i) sie haben in diesen Fällen, wenn sie auch zur ersten Hilfe 
befugt und verpflichtet sind, doch zugleich für Beziehung 
eines Arztes, der weitern Behandlung wegen, zu sorgen; 
k) die medizinische oder ärztliche Praxis steht den Chirurgen 
nur innerhalb der engsten Schranken zu. 
Sie sind daher nur zur Behandlung der leichtesten 
Krankheiten und zur ersten Nothhilfe, außerdem aber 
blos zur untergeordneten Beobachtung und Behandlung 
befugt. — 
§. 15. 
a) Insbesondere ist den Chirurgen die Behandlung äußerer 
hitzigen Entzündungen, wozu man auch diejenigen rechnet, 
welche zunächst an den Eingangsorganen des menschlichen 
Körpers vorkommen, alsdann gestattet, wenn sie weder 
wegen ihrer Eigenthümlichkeit und einer darauf beruhen- 
den Neigung zu übeln Ausgängen, noch vermöge ihrer 
Stärke, Ausdehnung, noch nach der Art der leidenden 
Theile, der Stärke der Fieber= oder Nervenzufälle mit 
nothwendiger Gefahr verbunden sind. Zu langwierigen 
Uebeln dieser Art, deren Heilung eine gewählte ärztliche 
Behandlung erheischet, und welche besonders für die Voll- 
kommenheit wichtigerer Theile bedenklich werden, sollen 
sie Aerzte zuziehen; 
b) von mechanischen Verletzungen, als Erschütterungen, Ver- 
wundungen, Quetschungen, Eindringen fremder Körper 
in den menschlichen, Brüchen der Knochen, Verschiebungen 
derselben und festweicher Theile, Verrenkungen u. s. w. 
gilt im Allgemeinen, daß sie diejenigen behandeln dürfen, 
welche nicht zu dem Leben nöthige Theile, oder solche of- 
fenbar nicht bedeutend betreffen, oder von andern Theilen 
aus zunächst von gefährlichem Einflusse auf das Leben 
sehn können; ferner diejenigen, bei welchen die besondern
	        
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