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Verrichtungen anderer Theile nicht mit einer bleibenden
wesentlichen Störung bedroht sind, oder gar der Verlust
der verletzten Theile zu befürchten ist. Dagegen kömmt
den Chirurgen in den meisten dieser Fälle die Befugniß
zur Nothilfe zu;
insbesondere sollen sie zur Behandlung von bedeutenden
Erschütterungen innerer Organe, und zwar nicht nur in
Hinsicht auf ihre nächsten Folgen, sondern auch bei län-
gerer Andauer, wegen der spätern Folgen einen Arzt
zuziehen;
eben dieß sollen sie bei Wunden thun, welche durch ihre
Ausdehnung, Zahl, Vielfältigkeit, ihre Art, Vermengung
mit anderen Verletzungen und ihre nächsten Zufälle, als
Blutung, Nervenzufälle, oder die Folgen ihrer Entzünd-
ung und allgemeine Nachkrankheiten, Gefahr drohen, vor
allem aber die Nothhilfe gegen ihre ersten Zufälle leisten;
entstehen von dem Eindringen fremder Körper unmittel-
bar gefährliche Zufälle, so sind sie zur ersten Hilfe ver-
pflichtet, haben aber besonders alsdann die ärztliche Hilfe
nachzusuchen, wenn diese Körper nicht mehr ausgezogen
werden können;
ihre Befugniß zur Behandlung der Knochenbrüche richtet
sich nach gleichen Grundsätzen, dergestalt, daß sie die ein-
facheren und jene, bei welchen keine wesentliche Verletzung
oder ein solches Mitleiden innerer Theile vorauszusetzen ist,
oder Gefahr von Entzündung und Nervenzufällen drohet,
dann die Arten derselben, die ihrer Form und Heilung
nach, die leichteren sind, und insbesondere jene für sich
behandeln dürfen, bei welchen die Anwendung schwierig
zu treffender Mittel nicht zur Heilung nöthig ist. Sonst
und bei bedeutenden Nachkrankheiten haben sie die Be-
handlung durch Aerzte zu veranlassen;
dieselben Rücksichten gelten von Verschiebungen der Kno-
chen und festweicher Theile, sowie von Verrenkungen der
ersteren. Vor allem aber hängt es von der Möglichkeit der
vollkommenen Herstellung der leidenden Theile zu ihrer
Lage und Bewegung ab, ob die Chirurgen für sich ihre
Behandlung führen dürfen, oder nicht. Verschiebungen
und Verrenkungen, die Folgen von anderen Krankheits-
zuständen sind, dürfen sie bei bedeutendem Einflusse auf