Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Verrichtungen anderer Theile nicht mit einer bleibenden 
wesentlichen Störung bedroht sind, oder gar der Verlust 
der verletzten Theile zu befürchten ist. Dagegen kömmt 
den Chirurgen in den meisten dieser Fälle die Befugniß 
zur Nothilfe zu; 
insbesondere sollen sie zur Behandlung von bedeutenden 
Erschütterungen innerer Organe, und zwar nicht nur in 
Hinsicht auf ihre nächsten Folgen, sondern auch bei län- 
gerer Andauer, wegen der spätern Folgen einen Arzt 
zuziehen; 
eben dieß sollen sie bei Wunden thun, welche durch ihre 
Ausdehnung, Zahl, Vielfältigkeit, ihre Art, Vermengung 
mit anderen Verletzungen und ihre nächsten Zufälle, als 
Blutung, Nervenzufälle, oder die Folgen ihrer Entzünd- 
ung und allgemeine Nachkrankheiten, Gefahr drohen, vor 
allem aber die Nothhilfe gegen ihre ersten Zufälle leisten; 
entstehen von dem Eindringen fremder Körper unmittel- 
bar gefährliche Zufälle, so sind sie zur ersten Hilfe ver- 
pflichtet, haben aber besonders alsdann die ärztliche Hilfe 
nachzusuchen, wenn diese Körper nicht mehr ausgezogen 
werden können; 
ihre Befugniß zur Behandlung der Knochenbrüche richtet 
sich nach gleichen Grundsätzen, dergestalt, daß sie die ein- 
facheren und jene, bei welchen keine wesentliche Verletzung 
oder ein solches Mitleiden innerer Theile vorauszusetzen ist, 
oder Gefahr von Entzündung und Nervenzufällen drohet, 
dann die Arten derselben, die ihrer Form und Heilung 
nach, die leichteren sind, und insbesondere jene für sich 
behandeln dürfen, bei welchen die Anwendung schwierig 
zu treffender Mittel nicht zur Heilung nöthig ist. Sonst 
und bei bedeutenden Nachkrankheiten haben sie die Be- 
handlung durch Aerzte zu veranlassen; 
dieselben Rücksichten gelten von Verschiebungen der Kno- 
chen und festweicher Theile, sowie von Verrenkungen der 
ersteren. Vor allem aber hängt es von der Möglichkeit der 
vollkommenen Herstellung der leidenden Theile zu ihrer 
Lage und Bewegung ab, ob die Chirurgen für sich ihre 
Behandlung führen dürfen, oder nicht. Verschiebungen 
und Verrenkungen, die Folgen von anderen Krankheits- 
zuständen sind, dürfen sie bei bedeutendem Einflusse auf
	        
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