Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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keiten oder Concremente, kömmt ihnen ebenfalls nur in 
demselben Maaße zu; 
1) hieraus ergiebt sich auch, wann und welche chirurgische 
Operationen sie für sich vornehmen dürfen, als die Er- 
öffnung der Abscesse, die Ausleerungen von Flüssigkeiten, 
die Operation von einfachen Fisteln, die Eröffnung krank- 
haft verwachsener Theile, oder die Erweiterung verengter, 
die Ausrottung oder Abbindung der Afterorgane, die An- 
legung blutiger Näthe, die Amputation oder Auslösung 
verschiedener Theile des Körpers, wie der Finger, Zehen, 
die Abschneidung des Zäpfchens, die Ausrottung der Man- 
deln, der Brüste, die Abschneidung der Vorhaut, die An- 
bohrung der Höhlen des Körpers oder Knochen. 
Besondere Beschränkungen treten in Rücksicht auf die 
Vornahme solcher Operationen an einzelnen Stellen des 
Körpers ein. 
So dürfen sie die Operation der Blutaderknoten, der 
Unterbindung varicöser Blutadern oder der Aneu- 
Trysmen, die Trepanation des Schädels, die Erhebung 
bedeutender Knocheneindrücke an diesem, die Ausrottung 
des Auges und Anbohrung der Highmorshöhle, eigent- 
liche Operationen am Augapfel, den Luftröhren= und 
Schlundschnitt, den Bauchschnitt, die Bildung des künst- 
lichen Afters, Blasenstich, die Castration, die größeren 
Amputationen der Gliedmassen und ihre Auslösungen, 
nicht für sich vornehmen, sind aber zur Vornahme solcher 
Operationen, wenn sie zur Nothhilfe dringend nothwen- 
dig werden, verpflichtet; 
m) als Geburtshelfern ist ihnen auf besonderes Verlangen 
in) 
der Gebärenden die Hilfsleistung bei regelmäßigen Ge- 
burten, die Bestimmung der Lebensordnung für die Kind- 
Betterinnen und Neugebornen gestattet, wobei sie sich je- 
doch aller unnöthigen Einmischung in die Geschäfte der 
Hebammen zur Vermeidung der Beeinträchtigung dersel- 
ben zu enthalten haben. 
Ist eine krankhafte Geburt an sich nicht für die Mutter 
oder die Kinder lebensgefährlich, oder führt sie nicht noth- 
wendig zur Bildung von Organisationsfehlern an ersterer, 
so steht ihnen die selbstständige Vollführung des Entbin- 
dungsgeschäftes, sonst aber nur die Nothhilfe zu. In dem
	        
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