Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gesteckten Stellen des Körpers und im Anfange des zwei- 
ten behandeln, müssen sich aber bei weiteren Fortschrirtten 
desselben wegen ihrer Behandlung an Aerzte wenden, und 
sind nur zur Nothhilfe bei heftigen Zufällen, z. B. zer- 
störenden Entzündungen, Metastasen, befugt; — 
Wh bei Vergiftungsfällen müssen sie die Nothhilfe mit größter 
Umsicht und Sorgfalt leisten, und außer der Zuziehung 
von Aerzten auch die treffenden Anzeigen an die Polizei- 
Behörden machen; 
X) von Kinderkrankheiten dürfen sie die leichteren, nach ihrer 
Uebereinstimmung mit anderen bisher erwähnten Krank- 
heitsfällen, welche sie für sich besorgen dürfen, zur Be- 
handlung übernehmen. Vor allem aber sollen sie in den 
dringend gefährlichen oder für spätere Zeiträume Gefahr 
drohenden Fällen bis zur Beiziehung von Aerzten die erste 
Hilfe leisten. 
S. 16. 
Da, wo im Wohnorte des Chirurgen nicht schon eine 
Apotheke ist, wird ihnen gestattet, Medicamente, welche sie aus 
den Apotheken sich vorräthig beigeschafft haben, selbst zu dis- 
pensiren, jevoch mit der Beschränkung auf jene Anordnung, welche 
deßwegen noch näher getroffen und bekannt gemacht werden wird. 
§. 17. 
Die Taxen für ihre praktischen Geschäfte werden in der 
allgemeinen ärztlichen Taxordnung noch besonders festgesetzt 
werden. « 
8. 18. 
Für ärztliche, polizeiliche und gerichtliche Geschäfte be- 
halten sie bis zur weitern Regulirung dieses Gegenstandes die 
bisher in gleichen Fällen üblichen Bezüge. 
§. 19. 
Für die Abgabe von Arzneien haben sie ihre Abrechnung 
gleichfalls nach den bestehenden Taxordnungen zu stellen. 
§. 20. 
Jede Ueberschreitung der Befugnisse zieht die hiefür und 
für Pfuschereien schon festgesetzten Strafen nach sich; eben so 
sollen verhältnißmäßige Strafen eintreten, wenn die Chirurgen 
aus eigener Schuld die allmählige Anschaffung der zur Ausübung 
ihres Berufes nöthigen Instrumente und Requisiten versäumen.
	        
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