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gesteckten Stellen des Körpers und im Anfange des zwei-
ten behandeln, müssen sich aber bei weiteren Fortschrirtten
desselben wegen ihrer Behandlung an Aerzte wenden, und
sind nur zur Nothhilfe bei heftigen Zufällen, z. B. zer-
störenden Entzündungen, Metastasen, befugt; —
Wh bei Vergiftungsfällen müssen sie die Nothhilfe mit größter
Umsicht und Sorgfalt leisten, und außer der Zuziehung
von Aerzten auch die treffenden Anzeigen an die Polizei-
Behörden machen;
X) von Kinderkrankheiten dürfen sie die leichteren, nach ihrer
Uebereinstimmung mit anderen bisher erwähnten Krank-
heitsfällen, welche sie für sich besorgen dürfen, zur Be-
handlung übernehmen. Vor allem aber sollen sie in den
dringend gefährlichen oder für spätere Zeiträume Gefahr
drohenden Fällen bis zur Beiziehung von Aerzten die erste
Hilfe leisten.
S. 16.
Da, wo im Wohnorte des Chirurgen nicht schon eine
Apotheke ist, wird ihnen gestattet, Medicamente, welche sie aus
den Apotheken sich vorräthig beigeschafft haben, selbst zu dis-
pensiren, jevoch mit der Beschränkung auf jene Anordnung, welche
deßwegen noch näher getroffen und bekannt gemacht werden wird.
§. 17.
Die Taxen für ihre praktischen Geschäfte werden in der
allgemeinen ärztlichen Taxordnung noch besonders festgesetzt
werden. «
8. 18.
Für ärztliche, polizeiliche und gerichtliche Geschäfte be-
halten sie bis zur weitern Regulirung dieses Gegenstandes die
bisher in gleichen Fällen üblichen Bezüge.
§. 19.
Für die Abgabe von Arzneien haben sie ihre Abrechnung
gleichfalls nach den bestehenden Taxordnungen zu stellen.
§. 20.
Jede Ueberschreitung der Befugnisse zieht die hiefür und
für Pfuschereien schon festgesetzten Strafen nach sich; eben so
sollen verhältnißmäßige Strafen eintreten, wenn die Chirurgen
aus eigener Schuld die allmählige Anschaffung der zur Ausübung
ihres Berufes nöthigen Instrumente und Requisiten versäumen.