Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

267 
foration; in gefährlichen Fällen kommt ihnen jedoch die 
Ausübung nur unter der Verpflichtung zum nachträglichen 
Ausweise darüber zu, daß das rechtzeitige Herbeirufen des 
Arztes unmöglich war, entgegengesetzten Falles sind sie 
nur zur Hilfeleistung unter den Aufträgen und nach Auf- 
trag des Arztes, dann zu Anordnung der nöthigen Diät 
und Pflege der Schwangern, Neuentbundenen und Neu- 
gebornen berechtigt. 
3) Rücksichtlich der medizinischen Behandlung sind sie nur 
berechtigt: 
a. in die Behandlung zu übernehmen die einfache Krätze, 
dann die Lustseuche, so lange letztere primär und rein 
local ist; 
b. bei Ohnmachten, Scheintod, Vergiftungen, Schlagflüssen, 
bei heftigen Blutflüssen, und inneren Entzündungen bis 
zum Eintreffen des, wenn er nicht schon gerufen seyn 
sollte, durch sie alsbald zu berufenden Arztes oder sei- 
ner Verordnung einzuschreiten; 
c. im Anfange nicht fieberhafter, dann in den ersten 
24 Stunden fieberhafter Krankheiten unter gleichzeitiger 
Anzeiges an den Arzt die erste Aderlässe vorzunehmen, 
dann die ersten Brech= oder Abführmittel zu verordnen. 
Abschnitt V. 
Besondere Befugnisse einzelner Bader. 
S. 7. 
Die Befugniß, Lehrlinge zu halten, darf nur denjenigen 
Badern zugestanden werden, welche entweder 1) in der Approba- 
tionsprüfung die erste Note erhalten, oder sich 2) in der Praxis 
dergestalt bewährt haben, daß der einschlägige Kreis-Medizinal= 
Ausschuß sie zum Unterrichte künftiger Bader fähig erkannt. 
. 8. 
Gleiche Beschränkung greift Platz bezüglich der Beiziehbar- 
keit der Bader zu gerichtlichen Funktionen. 
Abschnitt VI. 
Befugnissse der Magister der Chirurgie. 
8. 9. 
Die besonderen Befugnisse der Magister der Chirurgie 
werden durch besondere Entschließung festgesetzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.