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foration; in gefährlichen Fällen kommt ihnen jedoch die
Ausübung nur unter der Verpflichtung zum nachträglichen
Ausweise darüber zu, daß das rechtzeitige Herbeirufen des
Arztes unmöglich war, entgegengesetzten Falles sind sie
nur zur Hilfeleistung unter den Aufträgen und nach Auf-
trag des Arztes, dann zu Anordnung der nöthigen Diät
und Pflege der Schwangern, Neuentbundenen und Neu-
gebornen berechtigt.
3) Rücksichtlich der medizinischen Behandlung sind sie nur
berechtigt:
a. in die Behandlung zu übernehmen die einfache Krätze,
dann die Lustseuche, so lange letztere primär und rein
local ist;
b. bei Ohnmachten, Scheintod, Vergiftungen, Schlagflüssen,
bei heftigen Blutflüssen, und inneren Entzündungen bis
zum Eintreffen des, wenn er nicht schon gerufen seyn
sollte, durch sie alsbald zu berufenden Arztes oder sei-
ner Verordnung einzuschreiten;
c. im Anfange nicht fieberhafter, dann in den ersten
24 Stunden fieberhafter Krankheiten unter gleichzeitiger
Anzeiges an den Arzt die erste Aderlässe vorzunehmen,
dann die ersten Brech= oder Abführmittel zu verordnen.
Abschnitt V.
Besondere Befugnisse einzelner Bader.
S. 7.
Die Befugniß, Lehrlinge zu halten, darf nur denjenigen
Badern zugestanden werden, welche entweder 1) in der Approba-
tionsprüfung die erste Note erhalten, oder sich 2) in der Praxis
dergestalt bewährt haben, daß der einschlägige Kreis-Medizinal=
Ausschuß sie zum Unterrichte künftiger Bader fähig erkannt.
. 8.
Gleiche Beschränkung greift Platz bezüglich der Beiziehbar-
keit der Bader zu gerichtlichen Funktionen.
Abschnitt VI.
Befugnissse der Magister der Chirurgie.
8. 9.
Die besonderen Befugnisse der Magister der Chirurgie
werden durch besondere Entschließung festgesetzt werden.