Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 17,978 §S. 142. 
Ministerial-Entschließung vom 25. September 1834, die Erwerbung 
realer Badergerechtigkeiten durch approbirte Chirurgen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., wird 
auf ihren Bericht vom 13. Juni l. J. erwiedert, daß in Folge 
der Verordnung vom 25. Januar 1823 dem eine reale Badge- 
rechtsame erwerbenden approbirten Chirurgen die Ausübung der 
chirurgischen Praxis zu gestatten sey, wenn auch außer ihm 
noch Andere im chirurgischen oder landärztlichen Distrikte vor- 
handen seyn sollten. 
München, den 25. September 1834. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 22,795. 8. 143. 
Ministerial-Entschließung vom 17. August 1835, die Vorstellung des 
Landarztes N. in Langenerringen, wegen Anstellung des Chirurgen 
N. in Großkitzighofen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., wird 
in Erwiederung ihres Berichtes vom 28. v. Mts. rubricirten 
Betreffs, die unterm 25. September v. J. bezüglich der Er- 
werbung realer Badersgerechtigkeiten durch approbirte Chirur- 
gen, an die Königliche Regierung des Unterdonaukreises erlas- 
sene Ministerial--Entschließung, anliegend zur Wissenschaft mit 
dem Auftrage mitgetheilt, hienach den Landarzt N. mit seiner 
vorgebrachten Beschwerdevorstellung gehörig zu bescheiden. 
München, den 17. August 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Mittheilung einer Abschrift der oben bezeichneten Entschließung vom 
25. September 1834, den übrigen Kreisregierungen diesseits des 
Rheins zur Wissenschaft.
	        
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