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Nr. 3,524. S. 144.
Ministerial-Entschließung vom 15. März 1853, die Beschwerde der
Bader in Nürnberg bezüglich des Gesuches des Magisters der Chi-
rurgie, Georg Schmidt alldort, um Gestattung des Verkaufs seiner
realen Badergerechtsame betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den durch das k. Staatsministerium des Handels und
der öffentlichen Arbeiten hieher mitgetheilten Bericht der k. Re-
gierung von Mittelfranken, K. d. J., vom 17. v. Mts., die Be-
schwerde der Bader in Nürnberg bezüglich des Gesuches- des
Magisters der Chirurgie Georg Schmidt alldort um Gestattung
des Verkauses seiner realen Badergerechtsame betr. wird Fol-
gendes erwiedert:
1) Gemäß allerhöchster Verordnung vom 28. Juni 1836 die
Einrichtung der Schulen für Bader betr. Ziff. VII. kann
kein Bader oder Magister der Chirurgie aufgestellt wer-
den, ohne vorher eine Baderconcession erworben zu haben.
Er muß daher entweder eine Baderconcession erlangt, oder
eine reale oder radizirte Badergerechtsame erworben und
die Bewilligung zu deren Ausübung erhalten haben.
2) Auch der Magister der Chirurgie, Georg Schmidt zu
Nürnberg wurde nur, weil derselbe eine Badergerechtsame
vorher erworben hatte, als Magister alldort zugelassen.
3) Aus der angeführten Verordnungs-Bestimmung folgt aber
auch zugleich, daß der Magister der Chirurgie im Besitze
der Baderconcession oder Badergerechtsame, welche die Vor-
bedingung zu seiner Aufstellung war, in so lange bleiben
muß, als er die Befugnisse eines Magisters ausüben
will, weil außerdem die Bestimmungen der Ziff. VII.
obiger allerhöchsten Verordnung völlig illusorisch würde.
Wenn nun auch dem Magister Schmidt vom gewerbs-
polizeilichen Standpunke die Veräußerung seines Realrechtes nicht
verwehrt werden kann, so darf anderseits demselben die Aus-
übung der Befugnisse eines Magisters der Chirurgie, ohne
Vereinigung der angeführten Voraussetzung in seiner Person,
nicht bewilligt werden.
Die k. Regierung hat hiernach das Weitere zu verfügen,
und die eingesendeten Akten hiebei zurückzuempfangen.
München, den 15. März 1853.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
Mitgetheilt den übrigen Regierungen, K. d. Innern.