Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 3,524. S. 144. 
Ministerial-Entschließung vom 15. März 1853, die Beschwerde der 
Bader in Nürnberg bezüglich des Gesuches des Magisters der Chi- 
rurgie, Georg Schmidt alldort, um Gestattung des Verkaufs seiner 
realen Badergerechtsame betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den durch das k. Staatsministerium des Handels und 
der öffentlichen Arbeiten hieher mitgetheilten Bericht der k. Re- 
gierung von Mittelfranken, K. d. J., vom 17. v. Mts., die Be- 
schwerde der Bader in Nürnberg bezüglich des Gesuches- des 
Magisters der Chirurgie Georg Schmidt alldort um Gestattung 
des Verkauses seiner realen Badergerechtsame betr. wird Fol- 
gendes erwiedert: 
1) Gemäß allerhöchster Verordnung vom 28. Juni 1836 die 
Einrichtung der Schulen für Bader betr. Ziff. VII. kann 
kein Bader oder Magister der Chirurgie aufgestellt wer- 
den, ohne vorher eine Baderconcession erworben zu haben. 
Er muß daher entweder eine Baderconcession erlangt, oder 
eine reale oder radizirte Badergerechtsame erworben und 
die Bewilligung zu deren Ausübung erhalten haben. 
2) Auch der Magister der Chirurgie, Georg Schmidt zu 
Nürnberg wurde nur, weil derselbe eine Badergerechtsame 
vorher erworben hatte, als Magister alldort zugelassen. 
3) Aus der angeführten Verordnungs-Bestimmung folgt aber 
auch zugleich, daß der Magister der Chirurgie im Besitze 
der Baderconcession oder Badergerechtsame, welche die Vor- 
bedingung zu seiner Aufstellung war, in so lange bleiben 
muß, als er die Befugnisse eines Magisters ausüben 
will, weil außerdem die Bestimmungen der Ziff. VII. 
obiger allerhöchsten Verordnung völlig illusorisch würde. 
Wenn nun auch dem Magister Schmidt vom gewerbs- 
polizeilichen Standpunke die Veräußerung seines Realrechtes nicht 
verwehrt werden kann, so darf anderseits demselben die Aus- 
übung der Befugnisse eines Magisters der Chirurgie, ohne 
Vereinigung der angeführten Voraussetzung in seiner Person, 
nicht bewilligt werden. 
Die k. Regierung hat hiernach das Weitere zu verfügen, 
und die eingesendeten Akten hiebei zurückzuempfangen. 
München, den 15. März 1853. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J. 
Mitgetheilt den übrigen Regierungen, K. d. Innern.
	        
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