Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Dritter Artikel. 
Die Zahnärzte. 
Die Ausübung der Zahnarzneikunde steht zunächst nur den 
zur Praxis berechtigten Aerzten, sowie den noch vorhandenen 
Landärzten, Chirurgen, chirurgischen Badern und Magistern der 
Chirurgie zu, jedoch kann die Erlaubniß zur Ausübung dersel- 
ben von den Kreisregierungen auch solchen Individuen ertheilt 
werden, welche hiefür eine besondere theoretische und praktische 
Ausbildung genossen und sich über solche ausgewiesen haben. 
Den einfachen Badern ist bloß das Reinigen und Ausziehen 
der Zähne gestattet. 
Bezüglich der Zulassung ausländischer Zahnärzte siehe oben 
die 8§. 105 und 106 Seite 154 und 155. 
Den inländischen Zahnärzten wird die Bewilligung zur 
Ausübung der Zahnarzneikunde bei ihren Besuchsreisen im In- 
lande entweder von dem k. Staatsministerium des Innern für 
das ganze Königreich ein für allemal ertheilt, oder ihnen an- 
heimgegeben, diese Bewilligung vorher stets von jener Kreisre- 
gierung zu erholen, deren Bezirk sie bei ihren Reisen vorüber- 
gehend zu berühren beabsichtigen. 
J. 
Die Bildung der Zahnäxzte. 
§ 445. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 31. Jänner 1853, die Ausübung 
der Zahnarzneikunde betr. 
M. 11. 4. 
In der Absicht, die Ausübung der Zahnarzneikunde nach 
den Anforderungen der Wissenschaft und der bisherigen Erfah- 
rung zu regeln, haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
. 1. 
Die Ausübung der Zahnarzneikunde steht zunächst nur den 
zur Praxis berechtigten Aerzten und Chirurgen zu. 
§. 2. 
Außerdem kann die Erlaubniß zur Ausübung dieser Heil- 
kunde von den Kreisregierungen auch solchen Individuen ertheilt
	        
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