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Individuen, welche sich ausschließend der Ausübung der
Zahnheilkunde widmen, und zu diesem Behufe den vorgeschrie—
benen Lehrkurs an einer Universität erstehen wollen, haben zu
diesem Zwecke nachzuweisen,
1) den Besuch einer vollständigen Lateinschule mit entsprechen-
dem Erfolge, durch Vorlage des Absolutoriums derselben;
2) die Zurücklegung des 18ten Lebensjahres, durch Vorlage
des Geburtszeugnisses;
3) die seit dem Austritte aus der Lateinschule bis zum Ueber-
tritte an die Universität bei einem geprüften Zahnarzte
fortgesetzte Uebung in technischen Arbeiten der Zahnheil-
kunde, z. B. Verfertigung künstlicher Zähne und Gebisse,
deren Einsetzen 2c. 2c.;
4) tadelloses sittliches und politisches Verhalten durch Vor-
lage von Zeugnissen der betr. Distriktspolizeibehörden.
Candidaten der Zahnheilkunde, welche sich über vorstehende
Erfordernisse durch vorschriftsgemäße Zeugnisse nicht auszuwei-
sen vermögen, können zu dem bezeichneten Lehrkurse an der Uni-
versität nicht zugelassen werden.
Die k. Regierung, K. d. J., erhält den Auftrag, diese Voll-
zugsanweisung durch das Kreisintelligenzbl. bekannt zu machen.
München, den 20. April 1853.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, also ergangen.
II.
Die Reisen der Zahnärzte.
Nr. 3,089. S. 147.
Ministerial-Entschließung vom 1. März 1850, das Gesuch des Ma-
gisters der Chirurgie und Zahnheilkunde dann prakt. Zahnarztes
Theodor Granichstetten aus Pest, vom 22. v. Mts. um die Erlaub-
niß, die Zahnarzneikunde im Königreiche während seiner zeitlichen
Anwesenheit daselbst ausüben zu dürfen betr.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befehl.
Der Magister der Chirurgie und Zahnheilkunde und prak-
tische Zahnarzt, Theodor Granichstetten aus Pest, hat um die
Erlaubniß nachgesucht, die Zahnarzneikunde in den k. bayerischen