Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

280 
Individuen, welche sich ausschließend der Ausübung der 
Zahnheilkunde widmen, und zu diesem Behufe den vorgeschrie— 
benen Lehrkurs an einer Universität erstehen wollen, haben zu 
diesem Zwecke nachzuweisen, 
1) den Besuch einer vollständigen Lateinschule mit entsprechen- 
dem Erfolge, durch Vorlage des Absolutoriums derselben; 
2) die Zurücklegung des 18ten Lebensjahres, durch Vorlage 
des Geburtszeugnisses; 
3) die seit dem Austritte aus der Lateinschule bis zum Ueber- 
tritte an die Universität bei einem geprüften Zahnarzte 
fortgesetzte Uebung in technischen Arbeiten der Zahnheil- 
kunde, z. B. Verfertigung künstlicher Zähne und Gebisse, 
deren Einsetzen 2c. 2c.; 
4) tadelloses sittliches und politisches Verhalten durch Vor- 
lage von Zeugnissen der betr. Distriktspolizeibehörden. 
Candidaten der Zahnheilkunde, welche sich über vorstehende 
Erfordernisse durch vorschriftsgemäße Zeugnisse nicht auszuwei- 
sen vermögen, können zu dem bezeichneten Lehrkurse an der Uni- 
versität nicht zugelassen werden. 
Die k. Regierung, K. d. J., erhält den Auftrag, diese Voll- 
zugsanweisung durch das Kreisintelligenzbl. bekannt zu machen. 
München, den 20. April 1853. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, also ergangen. 
II. 
Die Reisen der Zahnärzte. 
Nr. 3,089. S. 147. 
Ministerial-Entschließung vom 1. März 1850, das Gesuch des Ma- 
gisters der Chirurgie und Zahnheilkunde dann prakt. Zahnarztes 
Theodor Granichstetten aus Pest, vom 22. v. Mts. um die Erlaub- 
niß, die Zahnarzneikunde im Königreiche während seiner zeitlichen 
Anwesenheit daselbst ausüben zu dürfen betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerh. Befehl. 
Der Magister der Chirurgie und Zahnheilkunde und prak- 
tische Zahnarzt, Theodor Granichstetten aus Pest, hat um die 
Erlaubniß nachgesucht, die Zahnarzneikunde in den k. bayerischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.