Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Staaten während seiner zeitlichen Anwesenheit selbstständig aus- 
üben zu dürfen. 
Nachdem Bittsteller laut den zur Vorlage gebrachten Do- 
kumenten seine Tüchtigkeit als Zahnarzt in jeder Beziehung 
vollkommen nachgewiesen hat, so erhält die k. Regierung K. d. I 
den Auftrag, das Geeignete zu verfügen, damit demselben in 
Ausübung der Zahnheilkunde bei seinen Besuchsreisen in Bayern 
ein Hinderniß nicht entgegengestellt werde. 
München, den 1. März 1850. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Regierungen, K. d. J. 
Nr. 11,345 S. 148. 
Ministerial-Entschließung vom 21. Zuli 1850, das Gesuch des 
Zahnarztes M. Brach aus Speier um die Erlaubniß, die Zahn- 
Arzneikunst im ganzen Königreiche ausüben zu dürfen betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl. 
Der Zahnarzt Maximilian Brach aus Speier hat um die 
Erlaubniß nachgesucht, die Zahnarzneikunde im ganzen König- 
reiche selbstständig ausüben zu dürfen. 
Nachdem Bittsteller laut den zur Vorlage gebrachten Zeug- 
nissen seine Tüchtigkeit als Zahnarzt in jeder Beziehung voll- 
kommen nachgewiesen hat, so wird die k. Regierung angewiesen, 
das Erforderliche zu verfügen, damit dem genannten Zahnarzte 
in Ausübung der Zahnheilkunde bei seinen Besuchsreisen im 
Kreise ein Hinderniß nicht entgegenstellt werde. 
München, den 21. Juli 1850. 
Saatsministerium des Innern. 
An sämmtl. Regierungen, K. d. J. 
Nr. 17,229. #S# 149. 
Ministerial-Entschließung vom 1. November 1850, das Gesuch des 
Zahnarztes Herrligkoffer zu Würzburg um die Erlaubniß zur zahn- 
ärztlichen Praxis im Königreiche Bayern betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Auf das Gesuch des sehr gut gualifizirten Zahnarztes 
Herrligkoffer zu Würzburg bemerkten Betreffs wird die k. Re-
	        
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