Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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XVII. 
Die ärztlichen Deserviten. 
8. 67. 
Nach §. 12. Ziff. 2. der Prioritätsordnung für das König- 
reich Bayern vom 1. Juni 1822, reihen sich im Concurse zur 
Zahlung in der ersten Classe: 
„die Kosten, welche im letzten Jahre vor eröffnetem 
Concurse wegen Krankheit des Schuldners und seiner 
Familie für Aerzte, Wundärzte, Hebammen und Arz- 
neien entstanden sind."“ 
Ges.-Bl. v. J. 1822, St. 1II. S. 108. 
XVIII. 
Die Pflicht der Verschwiegenheit der Aetztt. 
§& #. 
Artikel 321 des Entwurfs eines Gesetzbuches über Verbrechen und 
Vergehen für das Königreich Bayern vom Jahr 1855. 
Aerzte, Apotheker und Hebammen, welche ein Geheimniß, 
zu dessen Kenntniß sie vermöge ihres Berufes gelangt sind, 
unbefugt Andern mittheilen, sollen auf Antrag des Betheiligten 
an Geld gestraft werden. 
Motive zu Art. 321. 
Damit das Publikum von den Diensten der im gegenwär- 
tigen Artikel genannten Personen in allen Fällen mit unbeding- 
tem Vertrauen Gebrauch machen könne, so ist es nothwendig, 
daß diese Personen zur strengen Verwahrung derjenigen Ge- 
heimnisse verpflichtet seien, in welche sie vermöge ihres Berufes 
eingeführt werden, und welche nicht selten für Ehre und Fami- 
lienglück der Betheiligten von größter Wichtigkeit sind. — In 
der Bloßstellung solcher Geheimnisse liegt daher eine grobe Pflicht- 
verletzung, welche mit Recht schon im code pénal (Art. 378), 
sowie in mehreren deutschen Strafgesetzbüchern, (z. B. im würt- 
tembergischen, Art. 455. — im hessischen, Art. 479. — und im 
badischen, §. 541. — im preußischen, §. 155.) mit Vergehens- 
strafe bedroht ist. —
	        
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