Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Hauptbericht über den Zustand der Hebammenschule, über die 
Zahl und Qualification der gebildeten Hebammen, mit An- 
gabe ihrer Namen und der Distrikte, für welche sie bestimmt 
sind, von jedem Vorstande, mit dem Schlusse des Etatsjahres 
durch das betreffende Generalcommissariat oder die Hofcommis- 
sion an Unser Ministerium des Innern einbefördert. 
§. 21. 
Die Vorschriften, nach welchem Leitfaden der Unterricht 
gegeben, wie der Lehrvortrag eingerichtet, die praktischen Uebun- 
gen veranstaltet, die Prüfungen gehalten, die Approbationen 
ertheilt, die Preise zuerkannt, und die Zeugnisse für die appro- 
birten Hebammen ausgestellt werden sollen, enthält die Instruk- 
tion für die innere Einrichtung der Hebammenschulen, worauf 
hier verwiesen wird. 
Fünfter Aöschnitt. 
Feststellung des Wirkungskreises der aufgestellten 
Hebammen, deren Verhältnisse unter sich, dann zu den 
Geburtshelfern und Landärzten, zu den Gerichtsärz- 
ten, Polizei= und Gerichtsstellen, Pflichten und Ob- 
liegenheiten der Hebammen gegen das Publikum. 
8. 22. 
Alles, was auf den vorstehenden Titel Bezug hat, haben 
Wir in eine vollständige Instruktion für die Hebammen bringen 
lassen, zu deren Befolgung eine jede derselben, sie mag bereits 
approbirt und angestellt seyn, oder in Zukunft approbirt wer- 
den, genau anzuhalten, und worauf sie in besondere Pflichten 
zu nehmen ist. 
Zu diesem Behufe folgen 500 Exemplarien dieser Instruk- 
tion, nebst der Verpflichtungsformel der Hebammen zur Ein- 
sicht und zur Vertheilung an diese, zugleich aber auch an die 
Gerichtsärzte, die Aerzte und Landärzte, desgleichen an die Wund- 
ärzte, welche die Geburtshilfe praktisch ausüben. 
Sechster Kbschnitt. 
Emolumente der aufgestellten Hebammen zur Sicherung 
ihrer Existenz, Auszeichnung und Belohnung derzjeni- 
gen, welche sich durch längere tadelfreie Ausübung 
ihrer Kunst verdient gemacht haben. 
8. 23. 
Den Hebammen legt ihr Stand überhaupt und die denselben
	        
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