Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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vorgeschriebene Instruktion, besonders viele und beschwerliche 
Pflichten auf, über deren Erfüllung dieselben von den Polizei- 
stellen und dem vorgesetzten Medizinalpersonale controllirt wer- 
den. Wir finden deshalb nothwendig, ihnen ihr Fortkommen 
auf jede mögliche Art und für die Gemeinde nicht zu drückende 
Weise zu sichern, und den Eifer zur Erfüllung ihrer Pflichten 
sowohl, als die Wachsamkeit für ein stets tadelloses moralisches 
Betragen durch Aussichten und Hoffnungen zu einiger Verbes- 
serung ihrer öconomischen Lage, besonders im vorgerückten Al- 
ter, bei verminderter oder aufgehobener Erwerbsfähigkeit zu 
erwecken und zu unterhalten. 
§. 24. 
In dieser Absicht erhält jede nach bewerkstelligter Einthei- 
lung der Gerichts= und Polizeibezirke des Reichs in Hebammen- 
Distrikte für einen solchen Distrikt aufgestellte approbirte Heb- 
amme das Recht zur freien Ausübung ihrer Kunst nach dem 
Inhalte der Instruktion in der Art, daß sie auch außer ihrem 
Distrikte Gebärenden beistehen darf, insofern sie dadurch die 
eigenen Geschäfte ihres Distriktes nicht vernachläßigt. 
§. 25. 
Jede aufgestellte Hebamme muß von den Gerichts= und 
Polizeistellen vor allen Beeinträchtigungen und Pfuschereien, 
d. i. durch zur Geburtshilfe unberechtigte, nicht unterrichtete 
Weiber, welche sich gegen die Gesetze mit diesem Geschäfte be- 
fassen, nachdrücklichst geschützt werden. 
8. 26. 
Für die verschiedenen Verrichtungen und Bemühungen der 
aufgestellten Hebammen bei Schwangern, Gebärenden und Wöch- 
nerinnen haben Wir eine allgemeine Taxe festsetzen lassen, welche 
in der Instruktion für die Hebammen enthalten ist, auf deren 
genaue Befolgung von den Gerichts= und Polizei-Behörden zu 
sehen ist. 
§. 27. 
Die Gemeindeglieder eines jeden Distrikts, für welchen 
eine Hebamme zunächst aufgestellt ist, sollen durch die vorgesetz- 
ten Gerichts= oder Polizeistellen eingeladen und vermocht wer- 
den, derselben durch freiwillige Concurrenz etwas an Geld, oder 
etwas an, die Haushaltung erleichternden Emolumenten, z. B. 
Getreid, Holz, freie Wohnung u. dgl., zu ihrer bessern Subsi-
	        
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