Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Gerichts= oder Polizeistelle, so wie der Gemeinden vorzüglich 
Rücksicht zu nehmen haben. 
§. 31. 
Unsere Generalcommissariate und Hofcommissionen werden 
mit dem Schlusse eines jeden Etatsjahres über die ertheilten 
Hebammenbesoldungen, mit den Namen der Individuen, an 
welche sie verliehen worden sind, und mit Angabe der Motive 
der Würdigkeit, einen abgesonderten Bericht an Unser Staats- 
Ministerium des Innern vorlegen. 
8. 32. 
Mit der Ertheilung der Hebammenbesoldung (8§. 29.) ist 
zugleich die Auszeichnung der damit Begnadigten verbunden, 
daß dieselben vorzugsweise vor den übrigen Hebammen den 
Namen Gerichts-Hebammen, und damit die Anwartschaft 
erhalten, im Falle der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit durch 
Alter und Gebrechlichkeit, in den Genuß einer Wohlthätigkeits- 
Pfründe zn treten. 
Von dem Eifer Unserer Generalcommissariate und Hof- 
commissionen erwarten Wir in diesem, zur Erhaltung der Ge- 
sundheit und des Lebens Unserer Unterthanen so wichtigen Ge- 
genstande, daß die vorstehenden Anordnungen von ihnen und 
den ihnen untergeordneten Stellen, Behörden und Individuen 
auf das Genaueste in Vollzug gesetzt werden. 
München, den 7. Januar 18160. 
An sämmtl. General-, Kreis= und die beiden Stadt-Commissariate, dann 
an die Hofcommissionen zu Würzburg und Aschaffenburg, also ergangen.
	        
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