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Gerichts= oder Polizeistelle, so wie der Gemeinden vorzüglich
Rücksicht zu nehmen haben.
§. 31.
Unsere Generalcommissariate und Hofcommissionen werden
mit dem Schlusse eines jeden Etatsjahres über die ertheilten
Hebammenbesoldungen, mit den Namen der Individuen, an
welche sie verliehen worden sind, und mit Angabe der Motive
der Würdigkeit, einen abgesonderten Bericht an Unser Staats-
Ministerium des Innern vorlegen.
8. 32.
Mit der Ertheilung der Hebammenbesoldung (8§. 29.) ist
zugleich die Auszeichnung der damit Begnadigten verbunden,
daß dieselben vorzugsweise vor den übrigen Hebammen den
Namen Gerichts-Hebammen, und damit die Anwartschaft
erhalten, im Falle der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit durch
Alter und Gebrechlichkeit, in den Genuß einer Wohlthätigkeits-
Pfründe zn treten.
Von dem Eifer Unserer Generalcommissariate und Hof-
commissionen erwarten Wir in diesem, zur Erhaltung der Ge-
sundheit und des Lebens Unserer Unterthanen so wichtigen Ge-
genstande, daß die vorstehenden Anordnungen von ihnen und
den ihnen untergeordneten Stellen, Behörden und Individuen
auf das Genaueste in Vollzug gesetzt werden.
München, den 7. Januar 18160.
An sämmtl. General-, Kreis= und die beiden Stadt-Commissariate, dann
an die Hofcommissionen zu Würzburg und Aschaffenburg, also ergangen.