Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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falls der Gerichtsarzt in dem Orte sich nicht befinden sollte, 
eines der Mitglieder des Lokal-Armenpflegschaftsrathes. 
Die praktischen Aerzte sind vermöge ihres öffentlichen Be- 
rufes verpflichtet, den in dem Armenstatus ausgenommenen 
Personen die erforderliche Pflege mit der gewissenhaftesten Sorg- 
falt zu verschaffen. Denjenigen Aerzten, welche nicht schon durch 
ihr Amt zur unentgeltlichen Behandlung der armen Kranken 
verbunden sind, bleibt es unverwehrt, für ihre Bemühungen 
mäßige Honorare in Anrechnung zu bringen. Die Armenpflegen 
treffen mit den Aerzten hinsichtlich der Behandlung der armen 
Kranken die geeignete Uebereinkunft. 
In größeren Städten sind eigene Armenärzte bestellt. (Siehe 
den Artikel: ärztliche Armenpflege.) 
Den praktischen Aerzten kommt nach den Gerichtsärzten 
zunächst die Vornahme der Leichenschau zu. 
Bei der Vornahme von Leichenöffnungen haben dieselben 
gewisse Cautelen zu beobachten. (Siehe den Artikel: Leichenschau.) 
Zur untern Visitationscommission der Conscribirten kann 
neben dem Gerichtsarzte statt eines Wundarztes auch ein prak- 
tischer Arzt berufen werden. (Siehe den Artikel: die Conscrip- 
tion in ärztlicher Beziehung.) 
Ueber die Verhältnisse der praktischen Aerzte zur Landwehr 
siehe den Artikel: die Landwehr in ärztlicher Beziehung. 
In Orten, welche von einer Haupt= oder Filialapotheke zu 
weit entfernt sind, dürfen die praktischen Aerzte Handapotheken 
führen. 
Außerdem ist jedem ärztlichen Individuum gestattet 12 na- 
mentlich bezeichnete bei Nothfällen unentbehrliche Mittel zu füh- 
ren, welche sie aber an die von ihnen behandelten Kranken nur 
dann selbst dispensiren dürfen, wenn in dem Wohn= oder Auf- 
enthaltsorte des Kranken sich eine Apotheke nicht befindet, und 
zugleich der behandelnde Arzt das von ihm zu verordnende Arz- 
neimittel in dem Augenblicke des Bedarfs eben bei sich führt. 
Die Vornahme der öffentlichen Schutzpockenimpfung ist den 
Gerichtsärzten übertragen, jedoch steht die Befugniß, Privat- 
Impfungen vorzunehmen, allen zur Praxis berechtigten Aerzten 
zu. Dasselbe gilt von der Revaccination. (Siehe den Artikel: 
Schutzpockenimpfung und Revaccination.) 
Die Ausübung der Homöopathie ist in Bayern gestattet, 
jedoch haben die zur Praxis berechtigten homöopathischen Aerzte
	        
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