Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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g. 8. 
Hebammen haben die Obliegenheit, in besondern 
Fällen Anzeige zu erstatten. 
Sollten ledige, besonders der Hebamme unbekannte Weibs- 
Personen, deren Umstände eine Schwangerschaft vermuthen las- 
sen, sich bei ihr um Rath und Hilfe melden, an denselben aber 
ein verdächtiger starker Blutfluß, der wirkliche Abgang einer 
unreifen Frucht oder Mola bemerkt werden; so hat die Heb- 
amme denselben zwar so wie sie gelehrt worden, beizuspringen, 
zugleich aber auch mit Enthaltung alles Curirens derlei Perso- 
nen an den nächsten ordentlichen Arzt anzuweisen, und beson- 
ders ist sie schuldig, der vorgesetzten Gerichts= oder Polizei= 
stelle davon die Anzeige durch den Ortsvorsteher zu machen. 
Eine ähnliche Anzeige hat jedesmal zu geschehen, wenn von me- 
dizinischen Pfuschereien anderer und von Vorfällen etwas zu 
ihrer Kenntniß kommt, welche ein Vergehen oder ein Verbrechen 
einer Person in Bezug auf Fruchtabtreibung, verheimlichte 
Schwangerschaft, Niederkunft oder gar Kindermord vermuthen 
lassen. — 
§. 9. 
Hebammen dürfen ohne Erlaubniß in ihre Wohnung 
keine Schwangeren zur Entbindung aufnehmen. 
Es ist den Hebammen ausdrücklich verboten, in ihre Woh- 
nung ohne besondere Erlaubniß der vorgesetzten Gerichts= oder 
Polizeistelle, welche für jeden einzelnen solchen Fall zu erholen 
ist, eine schwangere Person zur Niederkunft aufzunehmen. 
§. 10. 
Hebammen sollen Aberglauben und Vorurtheile zu 
beseitigen trachten. 
Von den Hebammen, als unterrichteten und mit den na- 
türlichen Verhältnissen des Hergangs der Geburt 2c. bekannt 
gemachten Personen, ist billig zu erwarten, daß sie Aberglau- 
ben, schädliche Vorurtheile und Gebräuche 2c., welche in man- 
chen Gegenden in Beziehung auf Schwangere, Kreißende, Wöch- 
nerinnen und Kinder herrschen, auf geeignete Weise ohne Hef- 
tigkeit und Spott, mit vernünftigen Vorstellungen und Zureden 
zu beseitigen trachten, besonders aber in der Ausübung ihrer 
Kunst nicht selbst dergleichen einführen, oder dazu Gelegenheit 
geben werden.
	        
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