Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Dritler Abschnilt, 
welcher das Berhältniß der Hebammen gegen ihre Mithebammen, 
gegen die Geburtshelfer und Aerzte, dann gegen den Gerichtsarzt 
und die Gerichts= oder Polizeistelle besonders vorschreibt. 
F. 1. 
Verhältnisse der Hebammen unter sich. 
Die Hebammen sollen unter sich in Einigkeit und Freund- 
schaft leben, einander nicht verunglimpfen noch unhöflich begeg- 
nen, sich wechselsweise nicht verdrängen, und bei Schwangeren 
und Gebärenden nicht aufdringen, da es in der Willkühr dieser 
liegt, diejenige Hebamme zu wählen, auf welche sie das größte 
Vertrauen haben. Die Ausübung der Hebammenkunst ist für 
jede Oebamme nicht auf den ihr angewiesenen Distrikt allein 
beschränkt, sondern es ist einer jeden erlaubt, auch Frauen außer 
ihrem Distrikte Geburtshilfe zu leisten, in so ferne dieses ohne 
Vernachläßigung der ihr in demselben obliegenden Geschäfte 
sehn kann, da die Gemeinden, für welche sie zunächst angestellt 
ist, das erste Recht auf ihren Beistand haben. 
§. 2. 
Verhältnisse der Hebammen zu den Geburtshelfern 
und Aerzten. 
Es ist in der gegenwärtigen Instruktion schon an mehre- 
ren Orten die Rede davon gewesen, daß die Hebammen den 
ihnen in der Lehre vorgezeichneten Umfang ihres Wirkungskrei- 
ses in der Ausübung der Hebammenkunst nicht überschreiten, 
nichts unternehmen, und sich auf nichts einlassen sollen, was 
ihre Kräfte, Fähigkeiten und Kenntnisse übersteiget. Sie er- 
halten nichts desto weniger hier noch einmal den Aunftrag, in 
allen zweifelhaften und bedenklichen Fällen zeitig genug einen 
Geburtshelfer, und bei allen ihnen vorkommenden äußerlichen 
und innerlichen Krankheiten einen Arzt herbeirufen zu lassen, 
und sich auf diese Art vor Verantwortung und Strafe sicher zu 
stellen, welche die dagegen Handelnden unnachsichtlich treffen 
wird. — Die Hebammen haben den Aerzten, Landärzten und 
Geburthelfern mit gebührender Achtung zu begegnen, und tref- 
fen sie in der Ausübung ihrer Kunst mit dem einen oder andern 
von diesen zusammen, jederzeit unverholen den Hergang der 
Sache mit der gewissenhaftesten Genauigkeit, mit Angabe aller
	        
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