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Dritler Abschnilt,
welcher das Berhältniß der Hebammen gegen ihre Mithebammen,
gegen die Geburtshelfer und Aerzte, dann gegen den Gerichtsarzt
und die Gerichts= oder Polizeistelle besonders vorschreibt.
F. 1.
Verhältnisse der Hebammen unter sich.
Die Hebammen sollen unter sich in Einigkeit und Freund-
schaft leben, einander nicht verunglimpfen noch unhöflich begeg-
nen, sich wechselsweise nicht verdrängen, und bei Schwangeren
und Gebärenden nicht aufdringen, da es in der Willkühr dieser
liegt, diejenige Hebamme zu wählen, auf welche sie das größte
Vertrauen haben. Die Ausübung der Hebammenkunst ist für
jede Oebamme nicht auf den ihr angewiesenen Distrikt allein
beschränkt, sondern es ist einer jeden erlaubt, auch Frauen außer
ihrem Distrikte Geburtshilfe zu leisten, in so ferne dieses ohne
Vernachläßigung der ihr in demselben obliegenden Geschäfte
sehn kann, da die Gemeinden, für welche sie zunächst angestellt
ist, das erste Recht auf ihren Beistand haben.
§. 2.
Verhältnisse der Hebammen zu den Geburtshelfern
und Aerzten.
Es ist in der gegenwärtigen Instruktion schon an mehre-
ren Orten die Rede davon gewesen, daß die Hebammen den
ihnen in der Lehre vorgezeichneten Umfang ihres Wirkungskrei-
ses in der Ausübung der Hebammenkunst nicht überschreiten,
nichts unternehmen, und sich auf nichts einlassen sollen, was
ihre Kräfte, Fähigkeiten und Kenntnisse übersteiget. Sie er-
halten nichts desto weniger hier noch einmal den Aunftrag, in
allen zweifelhaften und bedenklichen Fällen zeitig genug einen
Geburtshelfer, und bei allen ihnen vorkommenden äußerlichen
und innerlichen Krankheiten einen Arzt herbeirufen zu lassen,
und sich auf diese Art vor Verantwortung und Strafe sicher zu
stellen, welche die dagegen Handelnden unnachsichtlich treffen
wird. — Die Hebammen haben den Aerzten, Landärzten und
Geburthelfern mit gebührender Achtung zu begegnen, und tref-
fen sie in der Ausübung ihrer Kunst mit dem einen oder andern
von diesen zusammen, jederzeit unverholen den Hergang der
Sache mit der gewissenhaftesten Genauigkeit, mit Angabe aller