Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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dere durch Förderung der Collegialität und der wissenschaftlichen 
Fortbildung. Der Beitritt zu diesen Vereinen ist ein freiwilliger. 
Amtliche Erlasse bezüglich dieser Vereine bestehen nicht. 
Im Jahre 1852 gründeten die bayerischen Aerzte für ihre 
hinterlassenen Wittwen und Waisen einen Pensionsverein, wel- 
cher unter dem 29. Juni 1852 die allerhöchst landesherrliche 
Genehmigung erhielt. 
Ein beabsichtigter Hilfsverein zur Unterstützung unverschuldet 
in Noth gekommener bayerischer Aerzte ist bis jetzt nicht zu 
Stande gekommen. 
Eine Instruktion für die praktischen Aerzte im Königreiche 
Bayern ist bisher nicht erschienen. 
1. 
Die Ausübung der Aczueihunde steht ausschließlich den 
promovirten Terzten zu. 
S. 1. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 21. Juni 1843, Baderordnung für 
das Königreich Bayern betr. 
(Regierungsblatt v. J. 1843. S. 489.) 
Aus zug. 
Titel I. §. 1. Die Ausübung der Arzneikunde mit In- 
begriff der gesammten Chirurgie und der operativen Geburts- 
hilfe soll fortan ausschließlich nur wissenschaftlich gebildeten, 
förmlich promovirten Aerzten, unter genauester Beachtung der 
in Unserer Verordnung über das Studium der Medizin vom 
30. Mai l. J. desfalls kundgegebenen Bestimmungen zugestan- 
den, und von dem Badergewerbe gänzlich getrennt werden. 
Titel IV. §. 33. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 
1. Oktober l. J. in Wirksamkeit. Dieselbe ist aber in Bezug 
auf die Verhältnisse der bis dahin bereits approbirten chirurgi- 
schen Magister, Landärzte, Chirurgen und Bader, so wie in 
Bezug auf diejenigen Individuen, welche wegen Erlangung des 
chirurgischen Magister-Grades die Bewilligung zum Uebertritte 
an eine Hochschule bereits erhalten haben, ohne rückwirkende 
Kraft; vielmehr hat es rücksichtlich sämmtlicher benannter In- 
dividuen bei den einschlägigen bisherigen Normen sein Verblei- 
ben. In allen übrigen Beziehungen dagegen sind gedachte Nor- 
men als aufgehoben zu betrachten.
	        
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