Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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II. 
Pesondere Destimmungen uüber Hebammenschulen, Wahl und 
Aufnahme der Schülerinnen. 
S. 157. 
Ministerial-Entschließung vom 21. Januar 1818, die vorschrifts- 
widrige Aufnahme einer Schülerin an der Hebammenschule zu 
N. betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Aus dem über die öffentliche Hauptprüfung der aus dem 
N. Kreise an der Hebammenschule zu N. gewesenen Schülerinnen 
vorgelegten Protokolle hat man ersehen, daß der Vorstand dieser 
Schule eine Candidatin ohne Wissen und Erlaubniß der k. Re- 
gierung des N. Kreises, wenn gleich auf eigene Kosten, in die 
Hebammenschule aufgenommen und zum Unterrichte zugelas- 
sen habe. 
Da sich hieraus mancherlei Unordnungen und besonders 
rücksichtlich der Anstellung dergleichen Individuen verschiedene 
Schwierigkeiten ergeben, welchen nur allein durch die für die 
Auswahl der Hebammen-Candidatinnen festgesetzten Normen 
vorgebeugt werden kann, so hat die k. Regierung des N. Kreises 
dem Vorstande an der Hebammenschule zu N. die Aufnahme 
dieser Schülerin zu verweisen und denselben zur künftigen ge- 
naueren Befolgung der desfallsigen Vorschriften anzuweisen. 
München, den 21. Januar 1818. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des N. Kreises also ergangen. 
  
Nr. 4,303. 8. 158. 
Ministerial-Entschließung vom 29. März 1820, die Resultake 
des II. Hebammen-Lehrkurses im Jahr 1819 an der Hebammen= 
Schule zu Bamberg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es wird hiemit bestimmt, daß für die Folge an keiner der 
drei Hebammenschulen des Königreichs irgend eine Hebammen- 
Candidatin, welche die Schule auf ihre eigenen Kosten 
besucht, angenommen werde, wenn sich dieselbe nicht bei dem betr. 
Vorstande nicht nur über ihre pecuniären Mittel zur Anschaffung
	        
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