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Strenge zu verfahren und gegen die Aussteller ungenauer oder
unwahrer Zeugnisse gegebenen Falles strenge Einschreitung her-
beizuführen.
München, den 6. Dezember 1855.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J.
S. 168.
Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg K. b. J.
vom 7. April 1856, die Wahl der Hebammencandidatinnen und die
Vorlage der Gesuche um Admission derselben zur Hebammenschule betr.
Im Namen Seiner Mogjestät des Königs.
Zur Erzielung eines gleichheitlichen und den bestehenden
Normen genau entsprechenden Verfahrens hinsichtlich der Wahl
der Hebammen-Candidatinnen und der Vorlage der Gesuche
um Admission derselben zur Hebammenschule findet sich die un-
terfertigte Stelle veranlaßt, die darauf bezüglichen Bestimmun-
gen des allerhöchsten Edictes über das Hebammenwesen vom
7. Jannar 1816, sowie die in späteren hohen Ministerialent-
schließungen und Regierungs-Erlassen kundgegebenen deffallsigen
Verfügungen im Nachstehenden zusammenzustellen und die Di-
striktspolizeibehörden, Physikate und Lokal-Schul-Inspektionen
zur pünktlichsten Einhaltung derselben aufzufordern.
1) Die Hebammen-Candidatinnen sind in Gemäßheit des
Abschn. II. §. 3. oben allegirten Ediktes nur von den
Gemeinden zu wählen. Zur Betheiligung an dieser
Wahl sind alle den betr. Hebammendistrikt constituirenden
Gemeinden berechtiget. Die Delegation dieser Wahl an
die Distriktspolizeibehörde oder an den Gerichts-Arzt ist
nicht zulässig.
2) Die Hebammen-Candidatinnen sind (Abschn. III. §. 9.)
während der Unterrichtszeit in der öffentlichen Oebammen=
Schule auf Gemeindekosten zu unterhalten und sollen
nach Art. 27. Ziff. 6. des Gesetzes vom 28. Mai 1852
„die Distriktsräthe betr.“ diese betreffenden Kosten nebst
denen für Anschaffung der nothwendigen Hebammen-Re-
quisiten im Gesammtbetrage von 120 fl. als gesetzliche
Distrikts-Lasten angesehen und behandelt werden.
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