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der allgemeinen Wissenschaften (medizinische Admis-
sions-Prüfung) — ferner
2) aus der gesammten Medizin in vorzugsweise theoretischer
Richtung nach vollendetem dreijährigen Fachstudium (theo-
retische Prüfung) — endlich
3) aus der gesammten Medizin in vorzugsweise praktischer
Richtung nach weiterer zweijähriger praktischer Ausbildung
(Schlußprüfung).
Den medizinischen Facultäten bleibt unbenommen, den
Doctorgrad auch in der bisher üblich gewesenen Weise und
resp. nach Vorschrift der Verordnung vom 8. Dezember 1808,
sohin mit Umgehung der durch §. 2. gegenwärtiger Verordnung
desfalls vorgesehenen besonderen Bedingungen zu ertheilen.
Solchen Falles sind aber mit demselben die im §. 1. be-
stimmten praktischen Vortheile nicht verbunden.
Titel II.
Von den Prüfungs-Organen.
8. 4.
Die Vornahme der genannten Prüfungen geschieht an je—
der der drei Landes-Universitäten durch zwei ständige Senate,
wovon der Eine, — für die Admissions-Prüfung bestimmte, —
aus einem Vorstande und fünf Beisitzern, der Andere aber, in
dessen Competenz die theoretische und die Schlußprüfung fallen,
aus einem Vorstande, einem Stellvertreter desselben, acht Bei-
sitzern und den erforderlichen Suppleanten zu bestehen hat.
8. 5.
Die Bildung und künftige Ergänzung dieser Prüfungs-
Senate geschieht aus der Zahl der einschlägigen ordentlichen
und außerordentlichen Universitäts-Professoren durch Unser
Ministerium des Innern nach gutachtlichem Antrage des akade-
mischen Senates, welcher deßfalls mit der medizinischen und
beziehungsweise mit der philosophischen Faculität sich in das
geeignete Benehmen zu setzen hat.
Die Senats-Vorstände und deren Stellvertreter bleiben
Unserer unmittelbaren Ernennung jederzeit vorbehalten.
§. 6.
Den Prüfungs-Senaten wird, — jedem innerhalb der
ihm zugewiesenen Sphäre — sowohl die Bescheidung der Ad-