Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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6) Da der Lehrcurs an der Hebammenschule in München jähr- 
lich am 1. August eröffnet wird, so sind die Gesuche um 
Zulassung von Candidatinnen zu demselben rechtzeitig 
vorzulegen und können nach dem ersten Juli jeden Jahres 
eingereichte keine Berücksichtigung mehr finden. Es er- 
gibt sich hieraus die Nothwendigkeit, bei eintretenden Er- 
ledigungen von Hebammenstellen um so weniger zu säu- 
men als die Beibringung der nöthigen Zeugnisse immer- 
hin eine geraume Zeit erfordert und die Bescheidung sol- 
cher Gesuche nicht selten durch sich ergebende Umstände 
verzögert wird. (Lithogr. Regierungs-Ausschreibung vom 
29. April 1842, die Vorlage der Verhandlungen über die 
Wahl der Hebammencandidatinnen u. s. w. betr.) 
7) Es sind von der Direktion der Hebammenschule in Mün- 
chen Beschwerden darüber erhoben worden, daß ihr bis- 
her die für die Unterhaltung der Hebammencandidatinnen 
während der Lehrzeit bestimmte Geldsumme sehr häufig 
verspätet und in kleinen Münzsorten übermacht worden 
sei. Die k. Distrikts-Polizeibehörden werden daher ange- 
wiesen, künftighin sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, 
daß dieselbe im Betrage von 120 fl. rechtzeitig und zwar 
am Besten bis zum 15. Juli l. Is., spätestens aber bis 
zum Anfange des Lehrkurses und zwar in gangbaren gro- 
ben Münzsorten der obenerwähnten Direction übersendet 
werde. 
Augsburg, den 7. April 1856. 
K. Regierung von Schwaben und Neuburg, 
K. d. J. 
An sämmtl. Distrikts-Polizeibehörden. 
III. 
Altersdispensgesuche der Hebammenschülerinnen. 
S. 169. 
Ministerial-Entschließung vom 28. September 1816, das Hebammen- 
Wesen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Oberdonaukreises wird im bezeich- 
neten Betreffe bemerkt:
	        
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