Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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bezahlt und dem Königlichen Ober-Medizinal-Collegium zurück- 
erstattet werden. 
Hienach ist das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 3. April 1818. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Reggr. des Isar-, Obermain-und Untermainkreises, K. d. J., 
also ergangen. 
Nr. 3,902. §S. 175. 
Ministerial-Entschließung vom 6. März 1832, die Hebammen- 
Kästchen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In Ansehung der innern Einrichtung der Hebammenkästchen 
wird auf den Grund der von den Direktorien der 3 Hebam- 
menschulen abgegebenen gutachtlichen Erinnerungen, Folgendes 
bestimmt: 
1) die Taufspritze und der silberne Catheter sollen, wie bis- 
her, in dem Hebammenkästchen beibehalten werden; 
2) die bisherigen großen Milchzuggläser sind durch zwei 
kleinere Brustgläser zu ersetzen; 
3) statt der bisherigen zerbrechlichen wächsernen Warzendeckel 
sind künftig hölzerne Warzendeckel zu nehmen. 
Die k. Kreisregierung hat hienach das Direktorium der 
Hebammenschule zu N. zur geeigneten Nachachtung anzuweisen. 
München, den 6. März 1832. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierungen des Isar-, Ober= und Untermainkreises, K. d. J., 
also ergangen. 
VI. 
Sustentationsbeiträge für die Hebammen. 
S. 176. 
Ministerial-Entschließung vom 25. Mai 1816, die Einrichtung des 
Hebammenwesens in der Stadt Nürnberg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Für die Hebammen in größern Städten wird kein Susten- 
tationsbeitrag von den Gemeinden bestimmt, sondern dieselben
	        
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