Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Entschließung hiermit erwiedert, daß weder dem Antrage des 
Landgerichts Grönenbach 
„daß zu mehrerer Aufnahme der Hebammen jede Ge- 
bärende, welche einen Landarzt allein zu Hilfe rüft, für 
die Zukunft gehalten sehn solle, der Distriktshebamme 
die Hälfte der vorgeschriebenen Taxe, für eine regelmä- 
ßige, nicht über 12 Stunden dauernde Geburt zu ent- 
richten,“ 
noch dem Autrag der k. Regierung, 
„daß die oben vorgeschlagene Theilung der Taxe statt 
der Gebärenden, dem Landarzte aus seinem Erwerbe zu 
leisten, überbürdet werden solle“ 
statt gegeben werden könne, vielmehr es jeder Gebärenden frei 
gestellt bleiben müsse, sich entweder der aufgestellten Hebamme 
oder des angestellten Landarztes zu bedienen. 
München, den 14. Jänner 1824. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Instruktion für die Chirurgen vom 25. Januar 1823. 
Aus zug. 
§. 15. lit. m. als Geburtshelfern ist ihnen (den Chirurgen) 
auf besonderes Verlangen der Gebärenden, die Hilfsleistung bei 
regelmäßigen Geburten, die Bestimmung der Lebensordnung für 
die Kindbetterinnen und Neugebornen gestattet, wobei sie sich 
jedoch aller unnöthigen Einmischung in die Geschäfte der Heb- 
ammen zur Vermeidung der Beeinträchtigung derselben zu ent- 
halten haben. 
IX. 
Pie religiösen und birchlichen Verrichtungen der Hebammen 
iu protestantischen Pfarreien. 
Nr. 10,445. S. 184. 
Ministerial-Entschließung vom 25. Juni 1848, die Instruktionen der 
Hebammen, insbesondere die Nothtaufe nach protest. Ritus betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der §. 14 des II. Abschnittes der Instruktion für die Heb- 
ammen im Königreiche Bayern verpflichtet die Hebammen zur
	        
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