Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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auf der Brust mit Wasser besprengt und zugleich die 
Weihformel: 
„N. N. Ich taufe dich im Namen Gottes des Va- 
ters und des Sohnes und des heiligen Geistes“ 
angewendet worden ist. 
d) Sind die Eltern nicht selbst darauf aufmerksam, daß 
dem Kinde ein bestimmter Name beigelegt und daß 
wenigstens eine Person noch als Zeuge, wenn auch 
nicht gerade als Pathe zugezogen werde, so hat die 
Hebamme die Obliegenheit daran rechtzeitig zu erinnern. 
e) Von der vollzogenen Nothtaufe ist ungesäumt dem 
Pfarrer Anzeige zu machen und wenn das Kind am 
Leben bleibt, so ist für dasselbe die kirchliche Bestä- 
tigung und Einsegnung erforderlich. 
Die k. Regierung erhält den Auftrag, hienach die geeignete 
Anweisung der Hebammen und Hebärzte zu veranlassen und zu- 
gleich die entsprechende Einleitung zu treffen, damit auch künf- 
tig die Hebammen und Hebärzte beim Antritt ihres Amtes hie- 
nach angewiesen werden. 
München, den 25. Juni 1848. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 15,441 S. 185. 
Ministerial-Entschließung vom 4. Juli 1848, die Instruktion für 
die Hebammen zur Regelung hinsichtlich ihrer religiösen Verrich- 
tungen in protestantischen Pfarreien betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Um die Verhältnisse der Hebammen hinsichtlich ihrer reli- 
giösen und kirchlichen Verrichtungen in protestantischen Pfarreien 
zu regeln, ist die anliegende Anweisung entworfen worden, welche 
in Gemähheit allerhöchsten Befehls Seiner Majestät des Königs 
nicht nur den bereits aufgestellten, sondern auch den künftig 
eintretenden Hebammen und Hebärzten bei Uebernahme ihres 
Geschäftes obrigkeitlich mit dem Auftrage einhändigen zu lassen 
ist, sich gewissenhaft darnach zu achten. 
Med.-Verordn. 24
	        
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