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auf der Brust mit Wasser besprengt und zugleich die
Weihformel:
„N. N. Ich taufe dich im Namen Gottes des Va-
ters und des Sohnes und des heiligen Geistes“
angewendet worden ist.
d) Sind die Eltern nicht selbst darauf aufmerksam, daß
dem Kinde ein bestimmter Name beigelegt und daß
wenigstens eine Person noch als Zeuge, wenn auch
nicht gerade als Pathe zugezogen werde, so hat die
Hebamme die Obliegenheit daran rechtzeitig zu erinnern.
e) Von der vollzogenen Nothtaufe ist ungesäumt dem
Pfarrer Anzeige zu machen und wenn das Kind am
Leben bleibt, so ist für dasselbe die kirchliche Bestä-
tigung und Einsegnung erforderlich.
Die k. Regierung erhält den Auftrag, hienach die geeignete
Anweisung der Hebammen und Hebärzte zu veranlassen und zu-
gleich die entsprechende Einleitung zu treffen, damit auch künf-
tig die Hebammen und Hebärzte beim Antritt ihres Amtes hie-
nach angewiesen werden.
München, den 25. Juni 1848.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 15,441 S. 185.
Ministerial-Entschließung vom 4. Juli 1848, die Instruktion für
die Hebammen zur Regelung hinsichtlich ihrer religiösen Verrich-
tungen in protestantischen Pfarreien betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Um die Verhältnisse der Hebammen hinsichtlich ihrer reli-
giösen und kirchlichen Verrichtungen in protestantischen Pfarreien
zu regeln, ist die anliegende Anweisung entworfen worden, welche
in Gemähheit allerhöchsten Befehls Seiner Majestät des Königs
nicht nur den bereits aufgestellten, sondern auch den künftig
eintretenden Hebammen und Hebärzten bei Uebernahme ihres
Geschäftes obrigkeitlich mit dem Auftrage einhändigen zu lassen
ist, sich gewissenhaft darnach zu achten.
Med.-Verordn. 24