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Die Königliche Regierung hat hienach das weiter Erfor-
derliche zu verfügen.
München, den 4. Juli 1848.
Staatsministertum des Innern.
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Abdruck.
Anweisung
für die Hebammen, hinsichtlich ihrer religiösen und kirchlichen Ver-
richtungen in protestantischen Psarreien.
§. 1.
Die Hebammen sind durch ihren Beruf verpflichtet, sich
eines unbescholtenen frommen Wandels zu befleißigen, ihres
Eides stets eingedenk zu sein, und das ihnen übertragene Geschäft
mit aller Gewissenhaftigkeit so zu führen, daß sie ihr Thun
und Lassen vor Gott und Menschen verantworten können.
Sollte sich eine von ihnen frechen Unglaubens oder grober
Unsittlichkeit schuldig machen, so sind die treffenden Geistlichen
nicht allein befugt, sondern auch verpflichtet, sofern nicht schon
von Seiten der Obrigkeit gegen sie eingeschritten wird, sie zu
ermahnen und zu warnen, nöthigen Falls Anzeige zu erstatten
und dafür zu sorgen, daß sie bei ihrem Geschäfte von aller
Theilnahme an religiösen und kirchlichen Handlungen gänzlich
ausgeschlossen werde.
§. 2.
Diejenigen Pflichten, auf deren Erfüllung sie vorzugsweise
zu achten hat, sind ihr schon in ihrer Dienstesinstruktion ange-
deutet, sie wird aber hier darauf noch besonders hingewiesen
und dabei aufgefordert, in confessionelle Verhältnisse der Aeltern
und Kinder sich nicht einzumischen, abergläubischen Mitteln und
Gebräuchen, welche da und dort noch vor, bei und nach der
Geburt eines Kindes in Anwendung gebracht werden wollen,
nachdrücklich entgegenzuwirken und sich eifrig zu bemühen, allen
denen, welche Hilfe bei ihr suchen, dieselbe ohne alle Rücksichts-
nahme auf Rang oder Stand im Geiste wahrer christlicher Liebe
angedeihen zu lassen.
8. 3.
Hebammen, welche dem evangelisch-protestantischen Glau-
bensbekenntnisse nicht zugethan sind und gewissenshalber Anstand