Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

370 
Die Königliche Regierung hat hienach das weiter Erfor- 
derliche zu verfügen. 
München, den 4. Juli 1848. 
Staatsministertum des Innern. 
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Abdruck. 
Anweisung 
für die Hebammen, hinsichtlich ihrer religiösen und kirchlichen Ver- 
richtungen in protestantischen Psarreien. 
§. 1. 
Die Hebammen sind durch ihren Beruf verpflichtet, sich 
eines unbescholtenen frommen Wandels zu befleißigen, ihres 
Eides stets eingedenk zu sein, und das ihnen übertragene Geschäft 
mit aller Gewissenhaftigkeit so zu führen, daß sie ihr Thun 
und Lassen vor Gott und Menschen verantworten können. 
Sollte sich eine von ihnen frechen Unglaubens oder grober 
Unsittlichkeit schuldig machen, so sind die treffenden Geistlichen 
nicht allein befugt, sondern auch verpflichtet, sofern nicht schon 
von Seiten der Obrigkeit gegen sie eingeschritten wird, sie zu 
ermahnen und zu warnen, nöthigen Falls Anzeige zu erstatten 
und dafür zu sorgen, daß sie bei ihrem Geschäfte von aller 
Theilnahme an religiösen und kirchlichen Handlungen gänzlich 
ausgeschlossen werde. 
§. 2. 
Diejenigen Pflichten, auf deren Erfüllung sie vorzugsweise 
zu achten hat, sind ihr schon in ihrer Dienstesinstruktion ange- 
deutet, sie wird aber hier darauf noch besonders hingewiesen 
und dabei aufgefordert, in confessionelle Verhältnisse der Aeltern 
und Kinder sich nicht einzumischen, abergläubischen Mitteln und 
Gebräuchen, welche da und dort noch vor, bei und nach der 
Geburt eines Kindes in Anwendung gebracht werden wollen, 
nachdrücklich entgegenzuwirken und sich eifrig zu bemühen, allen 
denen, welche Hilfe bei ihr suchen, dieselbe ohne alle Rücksichts- 
nahme auf Rang oder Stand im Geiste wahrer christlicher Liebe 
angedeihen zu lassen. 
8. 3. 
Hebammen, welche dem evangelisch-protestantischen Glau- 
bensbekenntnisse nicht zugethan sind und gewissenshalber Anstand
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.