Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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der Stände gemäß, vom 1. Oktober 1831 an auf die Staats- 
Kasse übernommen werden. 
Die Anstellung solcher Gerichtshebammen aber hat in Ge- 
mäßheit Unserer Entschließung vom 5. November 1825 künf- 
tig zu unterbleiben. 
München, den 29. Dezember 1831. 
Gesetzblatt v. J. 1831. St. VIII. Nro. 28. S. 95. 
Nr. 2928 S. 193. 
Ministerial-Entschließung vom 13. Februar 1832, Bezüge der 
Gerichtshebammen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die Allerhöchste Normalentschließung vom 7. Jannar 1816, 
die Einrichtung des Hebammenwesens im Königreiche betreffend, 
enthält im §. 29. die Bestimmung: 
„Als Norm für die Zukunft setzen Wir fest, daß in je- 
dem Gerichts= und Polizeibezirke Unseres Reiches nur 
eine einzige öffentlich aufgestellte Hebamme, 
welche sich nach den Zeugnissen des Gerichtsarztes, der 
Polizeistelle und ihrer Gemeinde durch eine längere Reihe 
von Dienstjahren, durch Fleiß, Geschicklichkeit und em- 
pfehlendes moralisches Betragen ausgezeichnet hat, auch 
ihren häuslichen Verhältnissen nach hiezu besonders wür- 
dig ist; ein fires Jahresgehalt von 50 fl. aus Commu- 
nalmitteln, oder, wo diese nicht hinreichen, durch 
Gemeinde-Concurrenz dieses Gerichts= oder Polizeibe- 
zirkes erhalte. 
Im Landtagsabschiede für die bayerische Ständeversamm- 
lung vom 29. Dezember v. J. §. 28. ist ausgesprochen, 
„daß die durch die Normalentschließung vom 7. Januar 
1816 festgesetzten Bezüge der Gerichtshebammen, 
dem in dem Gesammtbeschlusse vom 9. Dezember 1831 
gestellten Antrage der Stände gemäß vom 1. Oktober 
1831 an auf die Staatskasse übernommen werden 
sollen.“ 
Die k. Kreisregierung erhält demnach die Weisung, ein 
Verzeichniß derjenigen Hebammen, welche nach §. 29. der Al- 
lerhöchsten Normalentschließung vom 7. Januar 1816 als Ge- 
richtshebammen aufgestellt worden sind, als solche noch
	        
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