Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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durch fleißige Ueberwachung und Pflege in den ersten Tagen 
beginnenden Krankheiten der Mütter und Kinder begegnet und 
rechtzeitig geeignete ärztliche Hilfe herbeigerufen werden kann, 
so muß dieselbe auch mit aller Umsicht und Strenge gehandhabt 
werden. Abschn. II. §. 17. der Instruktion für die Hebammen 
setzt nun ausdrücklich fest, daß die Hebammen jede Wöchnerin, 
welche sich ihrer Hilfe bedient, wenigstens durch neun Tage nach 
der Entbindung und, wenn es erforderlich ist oder verlangt wird, 
noch länger, und besonders in den ersten Tagen öfter als nur 
einmal täglich besuchen und nicht versäumen, daß bei jeder, auch 
nicht von großer Bedeutung scheinenden Unpäßlichkeit des Kin- 
des und der Wöchnerin, vorzüglich aber bei ungewöhnlichen 
Schmerzen derselben in dem Unterleibe und in den Brüsten ein 
Arzt herbeigerufen werde. Daß diese in weiser Absicht gegebene 
Bestimmung sowie die ganze Hebammen-Instruktion genau ein- 
gehalten werde, ist im Interesse des allgemeinen Wohles drin- 
gend nothwendig, und die k. Gerichtsärzte werden hiemit an- 
gewiesen, nicht allein für die genaue Einhaltung selbst zu wa- 
chen, sondern auch die praktischen Aerzte, sowie die Land= und 
Wundärzte zur Mithilfe aufzufordern. Jede Vernachlässigung 
von Seite des ärztlichen Personals ist zu ahnden oder nach 
Umständen zur Kenntniß der competenten Polizeibehörde zu 
bringen. In den jährlich zu erstattenden Berichten über die Heb- 
ammenprüfungen ist hierüber immer das Nöthige zu bemerken. 
Bei diesen Forderungen, welche an die Hebammen gemacht wer- 
den, ist aber auch dafür zu sorgen, daß denselben auch die Be- 
zahlung ihrer Bemühungen nach der Taxe werde, welche durch 
allerhöchste Verordnung vom 31. März 1836 (vide Regierungs- 
Blatt 1836) vorgeschrieben ist. Bei dem mühevollen, schweren 
und mit großen Verantwortlichkeiten verbundenen Berufe der 
Hebammen, besonders auf dem Lande, darf an denselben nicht 
gekargt, noch darf ihnen die geleistete Bezahlung auf irgeud eine 
Weise zum Vorwurf gemacht werden. Hiedurch würde die Thä- 
tigkeit derselben erlahmen, die Liebe und der Eifer zum Geschäfte 
erlöschen. Um nun einerseits den Pflichteifer der Hebammen 
selbst zu beleben, anderseits aber der übergroßen Sparsamkeit 
Einzelner entgegenzutreten, möchte es zweckmäßig sein, das 
die Gemeinden, welche einen Hebammenbezirk bilden, sich nach 
Maßgabe des Abschn. III. §. 6. Nr. 4. der Hebammeninstruk- 
tion vom 7. Januar 1816 und des §. 27. des organischen Edikts
	        
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