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durch fleißige Ueberwachung und Pflege in den ersten Tagen
beginnenden Krankheiten der Mütter und Kinder begegnet und
rechtzeitig geeignete ärztliche Hilfe herbeigerufen werden kann,
so muß dieselbe auch mit aller Umsicht und Strenge gehandhabt
werden. Abschn. II. §. 17. der Instruktion für die Hebammen
setzt nun ausdrücklich fest, daß die Hebammen jede Wöchnerin,
welche sich ihrer Hilfe bedient, wenigstens durch neun Tage nach
der Entbindung und, wenn es erforderlich ist oder verlangt wird,
noch länger, und besonders in den ersten Tagen öfter als nur
einmal täglich besuchen und nicht versäumen, daß bei jeder, auch
nicht von großer Bedeutung scheinenden Unpäßlichkeit des Kin-
des und der Wöchnerin, vorzüglich aber bei ungewöhnlichen
Schmerzen derselben in dem Unterleibe und in den Brüsten ein
Arzt herbeigerufen werde. Daß diese in weiser Absicht gegebene
Bestimmung sowie die ganze Hebammen-Instruktion genau ein-
gehalten werde, ist im Interesse des allgemeinen Wohles drin-
gend nothwendig, und die k. Gerichtsärzte werden hiemit an-
gewiesen, nicht allein für die genaue Einhaltung selbst zu wa-
chen, sondern auch die praktischen Aerzte, sowie die Land= und
Wundärzte zur Mithilfe aufzufordern. Jede Vernachlässigung
von Seite des ärztlichen Personals ist zu ahnden oder nach
Umständen zur Kenntniß der competenten Polizeibehörde zu
bringen. In den jährlich zu erstattenden Berichten über die Heb-
ammenprüfungen ist hierüber immer das Nöthige zu bemerken.
Bei diesen Forderungen, welche an die Hebammen gemacht wer-
den, ist aber auch dafür zu sorgen, daß denselben auch die Be-
zahlung ihrer Bemühungen nach der Taxe werde, welche durch
allerhöchste Verordnung vom 31. März 1836 (vide Regierungs-
Blatt 1836) vorgeschrieben ist. Bei dem mühevollen, schweren
und mit großen Verantwortlichkeiten verbundenen Berufe der
Hebammen, besonders auf dem Lande, darf an denselben nicht
gekargt, noch darf ihnen die geleistete Bezahlung auf irgeud eine
Weise zum Vorwurf gemacht werden. Hiedurch würde die Thä-
tigkeit derselben erlahmen, die Liebe und der Eifer zum Geschäfte
erlöschen. Um nun einerseits den Pflichteifer der Hebammen
selbst zu beleben, anderseits aber der übergroßen Sparsamkeit
Einzelner entgegenzutreten, möchte es zweckmäßig sein, das
die Gemeinden, welche einen Hebammenbezirk bilden, sich nach
Maßgabe des Abschn. III. §. 6. Nr. 4. der Hebammeninstruk-
tion vom 7. Januar 1816 und des §. 27. des organischen Edikts