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ihres Faches von ihren Obrigkeiten gegen alle Beeinträchtigun-
gen der Pfuscher geschützt werden.
Nun bestehen aber an einigen Orten sogenannte Viehschnei-
der, welche die Kastration der Pferde, Stiere und Schweine
vornehmen. Es ist daher die Frage aufgeworfen worden, ob
solche Viehschneider zulässig seien oder nicht? Nach der Mini-
sterialentschließung vom 28. Juni 1856, die Normirung der Ver-
hältnisse der Vieschneider betr., wird dieselbe bei der bevorste-
henden Reorganisirung des Veterinärwesens ihre Erledigung
finden, während einstweilen in Fällen außerordentlichen lokalen
Bedürfnisses auf dem bisher eingeschlagenen Wege besonderer
ausnahmsweiser Lizenzirung abzuhelfen ist.
D0. Die Wasenmeister.
In dem Amtsbezirke einer jeden Distriktspolizeibehörde be-
finden sich ein oder mehrere Wasenmeistereibezirke.
Diese Bezirke haben sich auf die Umgebungen des Land-
gerichtsbezirkes, in welchem die Wasenmeister ansässig sind, zu
beschränken.
Die Wasenmeistereien sind entweder Real-Gewerbe oder
Concessionen.
Die Wasenmeister haben die Wegräumung des gefallenen
Viehes und die sonstigen damit verbundenen Verrichtungen aus-
schließlich zu besorgen und sind zugleich von der Polizeibehörde
zu dem Vollzuge der Sicherheitsmaßregeln gegen wüthende
Hunde und dgl. zu verwenden.
Dieselben werden von der Distriktspolizeibehörde aufgestellt,
verpflichtet und überwacht.
In der Haupt= und Residenzstadt München steht die Auf-
stellung der Wasenmeister dem Magistrate, der Polizeidirektion
aber die Aufsicht auf die Wasenmeisterei in allen Beziehungen
zu, welche die Sanität, Reinlichkeit und Sicherheit betreffen.
Die Instruktionen für die Wasenmeister, in welchen nicht
nur der Umfang der Dienstobliegenheiten, sondern auch der
Betrag der für die einzelnen Verrichtungen zu entrichtenden
Gebühren, nach den obwaltenden Lokalverhältnissen und Ge-
wohnheiten, festzusetzen ist, hat die vorgesetzte Distriktspolizei-
behörde zu ertheilen.
Die Prüfung der Wasenmeister hat von dem Gerichtsarzte
und einem Thierarzte zu geschehen.