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der Ausführung des von Uns angeordneten Lehrplanes in der
Hauptsache, im Detail aber auch Desjenigen zu befassen haben
soll, was in einem gemeinschaftlichen Zusammentritte mit den
übrigen beiden Professoren deshalb festgesetzt wird.
8. 8.
Die Gegenstände, welche an dieser Centralveterinärschule
in dem zum vollständigen Curse bestimmten Zeitraume von auf—
einanderfolgenden sechs Semestern oder drei Jahren vorgetragen
werden müssen, sind folgende:
a) daß für die Lehre der Veterinärwissenschaft Unentbehrliche
aus der allgemeinen Naturlehre, der Experimentalphysik,
Chemie und Botanik;
b) allgemeine Naturgeschichte;
c) besondere Naturgeschichte der Hausthiere;
d) Diätetik der Hausthiere;
e) Zootomie der Hausthiere nach allen Theilen mit der dazu
gehörigen Physiologie;
f) Erxterieur, oder die Lehre von den Verhältnissen und der
Zusammenstimmung der äußern Theile eines gesunden
Thieres, ihren Verschiedenheiten nach den Racen und dgl.,
mik vorzüglicher Hinsicht auf die Pferde, das Hornvieh
und die Schafe;
g) die Lehre über Viehzucht und Gestütkunde;
) die Thierarzneimittel-Lehre und Receptirkunde;
i) die generelle Krankheitslehre der Thiere, das ist. Noso-
logie in Verbindung mit Therapie und Semiotifk;
k) die specielle Krankheitslehre mit dem clinischen Unterrichte
im Thierspitale;
1) die theoretische und praktische Thier-Wundarzneikunde mit
der Operationslehre und Thiergeburtshilfe;
m) die gerichtliche Thierarzneikunde;
n) die Lehren von den Viehseuchen und die Geschichte der-
selben;
o) die Grundsätze der Hufbeschlagkunde mit der Uebung an
todten oder lebenden Hufen, besonders zur Verfertigung
der künstlichen Kureisen.
§. 9.
Die Professoren der Central-Veterinärschule werden die
Fächer (§. 8. a. bis n.) unter sich vertheilen, ein Verzeichniß der