Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

—o 
in jedem Semester vorzutragenden Gegenstände und die dafür 
zu bestimmenden Stunden Uns durch Unser Ministerium des 
Innern zur Genehmigung vorlegen, und dabei die Lehrbücher 
oder den Leitfaden angeben, welchem sie in ihrem Vortrage zu 
folgen gesonnen sind; die Beschlagkunde in ihrem ganzen Um— 
fange gibt unter der Aufsicht des dirigirenden Professors der 
besonders aufgestellte Schmidlehrer. 
8. 10. 
Ihr vorzügliches Augenmerk werden die Professoren und 
Lehrer der Central-Veterinärschule dahin richten, daß die in den 
Vorlesungen abzuhandelnden Materien mit Weglassung aller 
speculativen Theoreme, bloß das gewisse und practisch Brauch- 
bare dieser Wissenschaft umfassen, und daß dabei der Vortrag 
den Zuhörern der verschiedenen Classen nach ihrer Fassungs- 
kraft angemessen sei. 
§. 11. 
Da Wir der Central-Veterinärschule die möglichste Voll- 
kommenheit geben, und für den theoretischen, besonders aber 
den praktischen Unterricht in diesem Fache Vorsicht treffen wol- 
len, so werden derselben 
a) ein wohlgeordnetes anatomisches Theater, dem zur Direk- 
tion und zu Versuchen die nöthige Anzahl Thiere zu Ge- 
bote stehen; 
b) eine anatomische und pathologische Präparatensammlung; 
IP) ein kleiner Garten zum Anbaue der nöthigen Kräuter; 
d) ein pharmaceutisches Laboratorium und eine Apotheke; 
e) eine Bücher= und Instrumentensammlung; 
f) ein Thierspital, und 
8) eine zum Hufbeschlage wohl eingerichtete Schmiede 
als nothwendige Attribute beigegeben. 
Für Anlegung oder Erweiterung, dann Unterhaltung dieser 
Attribute haben Wir eine jährliche Exigenzsumme festgesetzt, und 
zur Herstellung der benöthigten Gebäude die geeigneten Befehle 
erlassen. 
§. 12. 
Diese Attribute der Schule stehen im Allgemeinen unter 
der Aufsicht des dirigirenden Professors, sind aber im Einzel- 
nen zugleich fortwährend der Benutzung derjenigen Lehrer of- 
fen, zu deren Lehrfach das eine oder das andere Derselben 
gehört.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.