Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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werden können, sollen die aufzunehmenden Eleven die 
diesen Classen entsprechenden Keuntnisse besitzen. 
d) Ein ferneres Augenmerk ist endlich bei der Auswahl der 
Eleven zur Bildung künftiger Thierärzte, besenders An- 
fangs darauf zu nehmen, daß diejenigen Gegenden Un- 
seres Reiches, in welchen die Viehzucht den vorzüglichsten 
Nahrungszweig ausmacht, und die Aufstellung der Thier- 
Aerzte besonders dringend ist, mit solchen Subjecten zu- 
erst besetzt werden können. 
Verschiedene Gründe haben Uns bewogen, von der bisher 
üblichen Observanz, welcher gemäß nur gelernte Schmiede, 
Schmiedsöhne und solche Individuen, welchen eine Aussicht zur 
einstigen Versorgung durch Uebernahme einer eigenen Schmiede# 
offen war, zu Thierärzten gebildet werden sollten, abzugehen. 
Doch werden diese, wenn sie übrigens den angegebenen For- 
derungen entsprechen, auch von dieser zweiten oder Elevenelasse 
nicht ausgeschlossen. 
§. 17. 
Die erste Auswahl der zu Thierärzten zu bildenden Sub- 
jecte, nach der oben vorgeschriebenen Norm, stehet den Gerichts- 
Aerzten zu. Diese geben hierüber vor der Mitte des Septem- 
bers eines jeden Jahres ihr Gutachten, mit den Belegen und 
Zeugnissen begleitet, an die Central-Veterinärschule directe ab. 
Vor dem ersten Oktober eines jeden Jahres haben sich die- 
jenigen, welche von den Gerichtsärzten zur Aufnahme als Ve- 
terinäreleven in Vorschlag gebracht worden sind, zu einer vor- 
läufigen Prüfung und Controlle ihrer Eigenschaften und Fähig- 
keiten, in wie ferne diese den §. 16, gesetzten Bedingungen ent- 
sprechen, an der Central-Veterinärschule zu stellen, wo von den 
sämmtlichen Professoren eine Art von Concurs-Prüfung aus 
den Vorbereitungs-Wissenschaften vorgenommen wird. Die 
Würdigsten werden ausgewählt, und mit Anlage der Aktenstücke 
Unserm geheimen Ministerium des Innern zur Bestätigung 
vorgelegt. 
8. 18. 
Die Zahl dieser Veterinäreleven setzen Wir für die Folge, 
sobald die nöthigen Gebäude und Einrichtungen hergestellt sind, 
auf sechzig fest, so daß am Ende eines jeden Studien-Jahres 
der dritte Theil davon, welcher den dreijährigen Lehrcurs ab- 
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