Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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solvirt hat, austreten, und auf dem Lande angestellt werden 
kann. In dieser Zahl sind diejenigen nicht mitbegriffen, welche 
von Seite Unsers Militärs zum Unterrichte in dieses Institut 
gegeben werden. 
Bis zu dem obenerwähnten Zeitpunkte wird der Chef mit 
den Professoren Uns die Anzahl der Eleven begutachten, welche 
jährlich aufgenommen werden kann. 
8. 19. 
Das beinahe unausgesetzte Hören der Vorlesungen, die 
Demonstrationen und Wiederholungen, die praktischen Uebun— 
gen in der Anatomie, Chirurgie, der Schmiede, der Apotheke, 
und besonders die Besorgung des Thierspitals, wozu noch die 
Entlegenheit des Institutsgebäudes und der Vortheil einer min- 
dern Kostspieligkeit einer gemeinschaftlichen Verpflegung kom- 
men, machen es nothwendig, daß diese Veterinäreleven wo mög- 
lich alle in dem Institute in einem für dieselben besonders ein- 
zurichtenden Lokale wohnen. 
Diese Veterinäreleven theilen sich nach ihren Verhältnissen 
in ganz freie, halb freie, und bezahlende. 
Die Armuth und vorzüglich empfehlende Eigenschaften qua- 
lificiren zur Gratisaufnahme, nach welcher die Eleven mit allem 
Erforderlichen ganz unentgeltlich verpflegt werden. 
Weniger Arme kommen in die halbe Verpflegung, d. i. sie 
bezahlen die Hälfte des Unterhaltsbetrags der Zahlenden, welche 
für diese auf monatlich zwölf Gulden festgesetzt ist. 
Sowohl die Armuth als die übrigen Eigenschaften, wegen 
welchen die Gratisaufnahme ganz oder zur Hälfte nachgesucht 
wird, sind jederzeit mit legalen Zeugnissen zu belegen. 
Nach den nämlichen Rücksichten ist mit dem Vorrücken der 
Bezahlenden zu den halb freien, und dieser zu den ganz freien 
zu verfahren. 
Wir haben die Einrichtung getroffen, das ein Drittheil 
der Eleven ganz, und ein Drittheil der Eleven halb frei un- 
terhalten werden. 
Die als ganz oder halb frei in die Central-Veterinärschule 
aufzunehmenden Eleven reserviren sich jedesmal bei Erlangung 
dieses Vortheils, daß sie nach vollendeter Bildung ihre er- 
worbenen Kenntnisse zum Besten des Vaterlands ausüben, im 
Gegentheile oder Auswanderungsfalle aber, die auf sie aus den 
Staatsmitteln verwendeten Summen refundiren wollen.
	        
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