Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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einen größeren Schaden unter dem inländischen Viehstande zu 
verhüten. 
8. 32. 
Es liegt übrigens nach den von Uns mehrmalen gegebenen 
Bestimmungen in dem Wirkungskreise der Gerichtsärzte, die 
Ursachen einer ausgebrochenen Seuche aufzusuchen, die Natur 
derselben zu erforschen, ungesäumte Anzeige davon an ihr be— 
treffendes Generalcommissariat, und zugleich an die Central- 
Veterinärschule zu machen, den allgemeinen Heilplan sowohl, 
als die für jeden einzelnen Fall erforderlichen Polizeimaßregeln 
zu entwerfen, zur Ausführung derselben sich benehmlich mit den 
Gerichts= und Polizeistellen der Thierärzte u. a. zu bedienen, 
über die Handlungsweise der letztern zu wachen, und in ihren 
Berichten das Benehmen, den Fleiß und die Geschicklichkeit der- 
selben zu würdigen. 
In der noch nachfolgenden allgemeinen Contumazordnung wer- 
den Wir seiner Zeit auch über diesen Gegenstand ausführlichere 
Bestimmungen treffen. 
Diese Organisation des Veterinärwesens in Unserm Reiche 
haben Wir durch das Regierungsblatt in der Absicht zur allge- 
meinen Kenntniß bringen lassen, damit Unsern deßfallsigen ge- 
meinnützigen Anordnungen allenthalben die genaueste Folge ge- 
leistet werde. 
Paris, den 1. Februar 1810. 
(Reg.-Bl. v. J. 1810. St. VIII. S. 113.) 
S#. 198. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 29. Mai 1852, den Unterrichts- 
Plan und die Einrichtung der Central-Thierarzneischule zu 
München betr. 
M. II. A. 
Wir haben im Hinblick auf das vielfach laut gewordene 
Bedürfniß einer Reorganisation des Unterrichtsplanes und der 
inneren Einrichtung der k. Central-Veterinärschule zu München, 
sowie insbesondere in Berücksichtigung des wichtigen Einflusses 
eines gründlichen Veterinär = Unterrichtes auf Viehzucht und 
Ackerbau die bezüglich dieser Anstalt bestehenden Vorschriften 
einer sorgfältigen Revision unterstellen lassen, und verordnen
	        
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