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mit Abänderung der hieher bezüglichen Bestimmungen des or-
ganischen Edictes vom 1. Februar 1810, das Veterinärwesen
und die Errichtung einer Central-Veterinärschule betr. — Re-
gierungsblatt S. 113 — was folgt:
Abschnitt I.
Bestimmung der Anstalt.
8. 1.
Die bisherige Central-Veterinärschule zu München hat als
ausschließliche Bildungs-Anstalt für Thierärzte Bayerns auch
fernerhin fortzubestehen. Sie führt die Benennung: Central-
Thier-Arzneischule.
Kbschnitt II.
Plan und Dauer des Unterrichtes.
§. 2.
Der Unterricht an der Thier-Arzneischule umfaßt in drei
Jahrescursen nachfolgende Lehrgegenstände:
a) naturwissenschaftlichen Unterricht in applicativer Richtung;
b) Naturgeschichte der Hausthiere, Lehre von der Zucht, Hal-
tung und Veredlung derselben, mit besonderer Rücksicht
auf Gestütkunde;
c) Diätetik der Hausthiere;
d) Anatomie der Hausthiere nach allen Theilen, nebst phy-
siologischem Praktikum;
e) pathologische Anatomie;
f) die Lehre von den Verhältnissen und der Zusammenstellung
der äußeren Theile eines gesunden Thieres (Extèrieur),
ihren Verschiedenheiten nach Ragen und dergleichen, mit
vorzüglicher Rücksicht auf Pferde, Hornvieh, Schweine
und Schafe;
g) die Thierarzneimittel-Lehre und Receptirkunde;
h) die generelle Krankheitslehre der Thiere (Nosologie mit
Therapie und Semietik);
i) die specielle Krankheitslehre mit klinischem Unterrichte im
Thierspitale;
k) die theoretische und praktische Thier-Wundarzneikunde mit
der Operations= und Instrumenten-Lehre, dann Thier-
Geburtshilfe;
1) die gerichtliche und polizeiliche Thier-Arzneikunde;