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k. Central-Veterinäranstalt zu München empfangen und
zu diesem Ende
4) nach Thunlichkeit mit Stipendien aus den der Anstalt
bisher gewidmeten Fonds unterstützt werden sollen;
5) daß die thierärztlichen Eleven, welche noch keine Appro-
bation als Thierärzte erhalten haben, zur Prüfung und
Approbation an die Centralschule zu München zu weisen
seyen. —
Vorstehende Allerhöchsten Beschlüsse werden zur Nachach-
tung hiemit bekannt gemacht.
Würzburg, den 5. Dezember 1820.
K. Regierung des Untermainkreises, K. d. J.
Int.-Bl. f. d. Untermainkreis v. J. 1820. St. CXXXV. S. 4035.
S. 202.
K. allerhöchste Verordnung vom 6. Oktober 1832, den Unterricht
in der Hufbeschlaglehre an der Veterinäranstalt zu München betr.
A. 4#.
Wir finden Uns bewogen, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums des Innern zu verfügen, was folgt:
1) zur Erzielung einer steten Gleichförmigkeit des Unterrichts
in der Hufbeschlaglehre soll vom 1. Oktober d. J. anfan-
gend, jener an der Veterinäranstalt zu Würzburg der
Respicienz und Leitung der Central-Veterinärschule in Un-
serer Haupt= und Residenzstadt untergestellt werden.
2) Dagegen sollen auch die Zeugnisse der Veterinärschule zu
Würzburg ihren Zöglingen nach Vollendung des vorge-
schriebenen Lehrcurses ertheilt, gleiche Kraft mit jenen
der Central-Veterinärschule behaupten, so zwar, daß jeder
an der ersterwähnten Anstalt approbirte Schmied zur Er-
langung des Meisterrechts oder zum Vorstande einer Be-
schlagschmiede in jedem der sieben ältern Kreise des König-
reiches qualificirt erscheine.
Unser Staatsministerium des Innern ist mit dem Voll-
zuge gegenwärtiger durch das Regierungsblatt bekannt zu ma-
chenden Verordnung beauftragt.
München, am 6. Oktober 1832.
Regierungsblatt v. J. 1832. St. XXXVIII. S. 646.