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hat dieses in dem angezogenen öffentlich anzuheftenden Plane
zu geschehen.
III.
Schon in dem Rescripte über die Ernennung Unsers Oberst—
stallmeisters zum Chef der Central-Veterinärschule, am 1. Fe-
bruar d. J. Nr. VII. haben Wir befohlen, daß ein eigenes
Protokoll über einen jeden Eleven gehalten werden soll, welches,
da es bisher unterlassen zu sein scheint, bei der Eröffnung des
neuen Curses unverzüglich zu geschehen hat.
IV.
Die Tagesordnung, die Hausgesetze und das Kostreglement,
bei welchem letztern über die Kleidung und den Unterhalt der
Eleven überhaupt das Geeignete verfügt wird, erhält der Chef
in der Anlage zum Vollzuge.
Das Kostreglement wollen Wir jedoch einstweilen nur pro-
visorisch eingeführt wissen, um zu erfahren, ob der von Uns
bei der Organisation dieser Anstalt nöthig erachtete Oeconom
entbehrt werden kann. In dem vorgeschriebenen Jahresberichte
ist Uns das Resultat darüber vorzulegen.
V.
Da eine Instruktion für den aufzustellenden Präfecten ver-
mißt wird, so erhält der Chef den Auftrag, die Bearbeitung
derselben mit Zuziehung der Professoren sogleich vorzunehmen
und Uns zur Genehmigung vorzulegen.
VI.
Für die Zeugnisse der jährlichen Prüfung der Eleven, der
Absolutorien der künftigen Thierärzte, dann für die Zeugnisse
der Beschlagschmiede liegen die Normen an, und sind von dem
Chef durch den Steindruck in gehöriger Anzahl und in einer
dem Gegenstande anpassenden Form verfertigen zu lassen, wo-
nach sie sogleich in Gebrauch kommen sollen.
VII.
Die von dem Professor N. vorgelegte Unterrichtsordnung
für die Hörer der dritten Classe der Central-Veterinärschule,
oder die Beschlagschmiede, scheint zwar sehr zweckmäßig zu sein;
da aber diese bis auf weiters zur Wohnung in dem Instituts-
Gebäude nicht aufgenommen werden können, so ist die geeignete
Verfügung dahin zu treffen, daß diejenigen dieser Subjecte,
welche noch eines Unterrichts bedürfen, diesen in der kürzesten