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Nr. 4,475. 5. 211.
Ministerial-Entschließung vom 31. Januar 1811, die Vertheilung
der Lehrgegenstände betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem k. Oberststallmeister, Freiherrn v. Keßling, als Chef der
k. Central-Veterinärschule, wird auf seinen Bericht vom 24.
v. M. und J., mit welchem derselbe einen Eutwurf des Pro-
fessors N. zur Studienordnung vorgelegt und einige Anstände
angezeigt hat, welche sich in der Ausführung des Nro. I. des
Allerhöchsten Rescripts vom 30. November v. J. ergeben haben,
hiemit nachträglich zu diesem erwiedert, wie folgt:
I.
Da die Zeit des Unterrichtes der Eleven an der k. Central-
Veterinärschule in der Regel nicht über die vorgeschriebenen
sechs Semester oder 3 Jahre ausgedehnt werden darf, so wird
genehmigt, daß die specielle Krankheitslehre, die gerichtliche Thier-
Arzneikunde und die Lehre über Viehzucht und Gestüteinrichtung
nur einmal vorgetragen werden. Seine Königliche Majestät er-
warten dabei aber von den Professoren dieser Gegenstände einen
vollkommnen, gründlichen und umfassenden Vortrag.
II.
Ueber die Fixirung der Stunden zu den Vorlesegegenstän-
den der einzelnen Semester kann von Seite der Allerh. Stelle
nichts entschieden werden, sondern hierüber hat der Chef mit
Beiziehung der Professoren nach der Vorschrift zu bestimmen
und die getroffene Bestimmung berichtlich anzuzeigen.
II.
Es würde sowohl dem Unterrichte der k. Central-Veterinär=
Schule als auch dem Credit dieser Anstalt frommen, wenn die
Professoren derselben weniger nach eigenen Heften, sondern ein-
zig nach Büchern, welche die Schüler besitzen und die compe-
tenten Richter dieses Faches beurtheilen können, lesen würden.
Deshalb ist Sorge zu tragen, daß in Zukunft die Professoren
entweder die zu ihren Vorlesungen entworfenen Hefte in den Druck
geben, oder sich hiezu schon vorhandener brauchbarer Bücher be-
dienen mögen.
München, den 31. Januar 1811.
Staatsministerium des Innern.
An den k. Oberststallmeister, Freiherrn v. Keßling, als Chef der
k. Central-Veterinärschule, also ergangen.
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