Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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S eie. 
Ausschreiben der k. Central-Veterinärschule vom 4. April 1811, die 
Prüfung der Thierärzte betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach einer bestehenden Allerh. Verordnung de praes. 
1. Dezember §. 2 et 3. können die Finalprüfungen, durch welche 
die vollkommen gebildeten Eleven sich zur Anstellung als Thier- 
Aerzte fähig beweisen können, überhaupts nach dem buchstäb- 
lichen Sinn des Organisationsrescripts dd. 1. Februar vorigen 
Jahres Tit. III. §. 22. nur nach erstandener öffentlicher Prüfung 
des dritten Jahrcurses gleichfalls öffentlich und nie von einem 
einzelnen Individuum allein abgelegt werden. 
Eben daher haben alle, auch früher von der Veterinärschule 
gebildeten Zöglinge, im Falle sie eine Anstellung nach dem 
Sinne der Organisation des Veterinärwesens nachsuchen, zur 
vorgeschriebenen Prüfung, welche der Finalprüfung der Eleven 
ohnehine gleich kommen muß, zu jener Zeit zu erscheinen, in welcher 
eine Finalprüfung der eben absolvirten Eleven statt hat, wobei 
den sich hierum meldenden noch die Erlaubniß ertheilt werden 
kann, die ihnen noch etwa abgängigen Fächer in der Central- 
Veterinärschule zu hören. 
München, den 4. April 1811. 
Königl. Central-Veterinärschule. 
(Reg.-Bl. v. J. 1811. St. XXIV. S. 460.) 
IV. 
Pferdärztliche Practicanten der Armee. 
§S. 213. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 3. Mai 1832, die Concursprüfun- 
gen zur Anstellung der pferdärztlichen Practicanten der Armece betr. 
M. J. 1. 
Wir haben schon unterm 3. Februar 1808 die Prüfungen 
derjenigen Individuen, welche bei der Armee als Schmiede je- 
den Grades angestellt oder befördert werden wollen, Allergnä- 
digst anbefohlen und solche dem Geschäftskreise Unserer damals 
bestandenen General-Lazarethinspection beigefügt. Der Mangel 
an diesem Personale in der Armee aber und die Nothwendigkeit 
der schnellen Besetzung der Stellen bei den fortwährenden Feld-
	        
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