Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 27,755. ##. 224. 
Ministerial-Entschließung vom 22. Dezember 1842, die Vorstellung 
der fürstlich N'schen Domänen-Canzlei bezüglich der Kosten auf 
Epidemien und Viehseuchen betr. 
Auf Befehl Seiner Mafestät des Königs. 
Auf den Bericht vom 21. Oktober l. Is. bezeichneten Be- 
treffes wird der k. Regierung zur Entschließung eröffnet, was folgt: 
Durch die Medizinaltaxordnung vom 31. März 1836 Ab- 
schnitt VI. wurden die Thierärzte bezüglich auf Tagesgebühren 
bei Seuchen und andern amtlich aufgetragenen Geschäften den 
Landärzten I. Classe gleichgestellt. 
Letzteren ist in derselben Taxordnung §. 11. für die Ver- 
richtungen in strafrechtlichen und polizeilichen Fällen die Hälfte 
der den Doktoren der Medizin bewilligten Belohnungen zuge- 
sichert, welche nach dem §. 10. derselben Verordnung in einem 
Diüätenbezuge und dem Ersatze der Gefährtegelder zu bestehen habe. 
Da nun den Doktoren der Medizin die Vergütung des 
Fuhrlohnes für ein zweispänniges Juhrwerk nicht abgesprochen 
werden kann, so muß den Landärzten I. Classe und den ihnen 
gleichgestellten Thierärzten die Aufrechnung der Gebühr für ein 
einspänniges Fuhrwerk bei Verrichtungen in strafrechtlichen und 
polizeilichen Fällen, also namentlich auch bei amtlich aufgetra- 
genen oder durch Viehseuchen verordnungsmässig veranlaßten 
Geschäften gestattet werden. 
Aus diesen Gründen ist der fürstlich N'schen Domainen= 
Canzlei auf die mit Bezugnahme auf ältere, durch die ange- 
führte Taxordnung vom 31. März 1836 außer Wirksamkeit ge- 
tretene Normen eingelegte Beschwerde vom 3. August l. Is. be- 
züglich der dem Thierarzte N. durch Regierungsentschließung 
vom 18. Juli l. Is. bewilligten Gefährtegelder die Abweisung 
eröffnen zu lassen. 
Die eingesendeten Regierungsakten wurden an den k. Staats- 
Rath zu der mit Bericht vom 29. Oktober l. Is. vorgelegten 
Beschwerde der fürstlich N'schen Domainial-Canzlei dd. 6. Ok- 
tober l. Is. bezüglich der Schafbeschau und der hiefür zu zah- 
lenden Diüten abgegeben. 
München, den 22. Dezember 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regrg. v. Schwaben u. Neuburg, K. d. J., also ergangen.
	        
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