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Nr. 22,921. §. 225.
Ministerial-Entschließung vom 26. September 1848, die Fixation
der Fuhrlöhne für die Thierärzte betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine K. Majestät haben bezüglich der Fuhrlöhne für
die Thierärzte allergnädigst zu bestimmen geruht, daß künftig
auf den Grund einer Modifikation des §. 8. der Medizinaltax-
ordnung vom 31. März 1836 jeder Thierarzt in den sieben
diesseits rheinischen Regierungsbezirken nur mehr einen Gulden
als Fuhrlohn oder Rittgeld für jede Reise, ohne Rücksicht, ob
dieselbe den ganzen oder halben Tag in Anspruch nehme und
insoferne die Entfernung wenigst eine Stunde von dem Wohn-
sitze des Thierarztes beträgt, aufrechnen dürfe.
Die k. Regierung hat hienach das weiter Geeignete zu
verfügen.
München, den 26. Septenber 1848.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. k. Regierungen, Kammern des Innern, diesseits des Rheins,
also ergangen.
Nr. 19,286. S. 226.
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. F., vom
3. August 1852, die thierärztlichen Kosten bei Schafvisitationen;
dann bei Viehseuchen, Wuthkrankheiten rc. 2c. betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens in Aufrech-
nung und Begründung der thierärztlichen Gebühren bei Schaf-
Visitationen, dann bei Viehseuchen (Räude, Rotz, Milzbrand,
Lungenseuche, Klauenseuche, Wuthkrankheit) überhaupt, findet
die unterfertigte Stelle sich veranlaßt, nach vorgängigem Be-
nehmen mit der k. Regierungskammer des Innern die einschlä-
gigen Bestimmungen zur eutsprechenden Darnachachtung, be-
ziehungsweise zur Ueberwachung des Vollzuges, hiemit in Er-
innerung zu bringen und zu diesem Ende dieselben unter Hin-
weisung auf die betr. Verordnungen und Entschließungen und
deren frühere Veröffentlichung, wie folgt, zusammenstellen:
Bei den thierärztlichen Geschäften, für welche Gebühren
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