Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

449 
Nr. 22,921. §. 225. 
Ministerial-Entschließung vom 26. September 1848, die Fixation 
der Fuhrlöhne für die Thierärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine K. Majestät haben bezüglich der Fuhrlöhne für 
die Thierärzte allergnädigst zu bestimmen geruht, daß künftig 
auf den Grund einer Modifikation des §. 8. der Medizinaltax- 
ordnung vom 31. März 1836 jeder Thierarzt in den sieben 
diesseits rheinischen Regierungsbezirken nur mehr einen Gulden 
als Fuhrlohn oder Rittgeld für jede Reise, ohne Rücksicht, ob 
dieselbe den ganzen oder halben Tag in Anspruch nehme und 
insoferne die Entfernung wenigst eine Stunde von dem Wohn- 
sitze des Thierarztes beträgt, aufrechnen dürfe. 
Die k. Regierung hat hienach das weiter Geeignete zu 
verfügen. 
München, den 26. Septenber 1848. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Regierungen, Kammern des Innern, diesseits des Rheins, 
also ergangen. 
Nr. 19,286. S. 226. 
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. F., vom 
3. August 1852, die thierärztlichen Kosten bei Schafvisitationen; 
dann bei Viehseuchen, Wuthkrankheiten rc. 2c. betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens in Aufrech- 
nung und Begründung der thierärztlichen Gebühren bei Schaf- 
Visitationen, dann bei Viehseuchen (Räude, Rotz, Milzbrand, 
Lungenseuche, Klauenseuche, Wuthkrankheit) überhaupt, findet 
die unterfertigte Stelle sich veranlaßt, nach vorgängigem Be- 
nehmen mit der k. Regierungskammer des Innern die einschlä- 
gigen Bestimmungen zur eutsprechenden Darnachachtung, be- 
ziehungsweise zur Ueberwachung des Vollzuges, hiemit in Er- 
innerung zu bringen und zu diesem Ende dieselben unter Hin- 
weisung auf die betr. Verordnungen und Entschließungen und 
deren frühere Veröffentlichung, wie folgt, zusammenstellen: 
Bei den thierärztlichen Geschäften, für welche Gebühren 
Med.-Verordn. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.