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anf den günstigen oder ungünstigen Erfolg derselben — eine
Gebühr von 22 fl. an die Universitätskasse zu entrichten.
Die Zulassung zu einer außerordentlichen Prüfung im
Sinne der 88. 20. und 33. unterliegt einer besonderen in eben
diese Kasse fließenden Gebühr von 11 fl.
Ueber die Verwendung dieser Gebühren zur Bestreitung
der Examinationskosten bleibt Unsere weitere Entschließung
vorbehalten.
§. 50.
In Bezug auf die Gebühren für die Schlußprüfungen,
resp. für die Promotionen hat es zur Zeit bei den Bestim-
mungen der von Uns unterm 24. Februar v. J. genehmigten
Universitätssatzungen §§. 119. und 122. sein Bewenden.
Titel VII.
Von der staatspolizeilichen Oberausfsicht.
8. 51.
Die Handhabung der staatspolizeilichen Oberaufsicht in
Bezug auf die medizinische Admissionsprüfung sowohl, als auf
das theoretische und Schlußexamen ist zunächst dem betreffenden
Prüfungssenats-Vorstande überwiesen.
8. 52.
Der betreffende Vorstand trägt die Verpflichtung, den
pünktlichen Vollzug gegenwärtiger Verordnung in allen die
Thätigkeit des ihm untergebenen Senates berührenden Punkten
auf das Genaueste zu überwachen, jeder wahrgenommenen Ab-
weichung mit allen Befugnissen und Zuständigkeiten eines Col-
legialvorstandes entgegen zu treten, und, wenn seine dieffälligen
Bemühungen erfolglos bleiben sollten, dem Ministerium des
Innern bei eigener Verantwortlichkeit ungesäumt Anzeige hierüber
zu machen.
§. 53.
Halbjährlich, und zwar unmittelbar nach dem jedesmaligen
Semesterschlusse hat jeder Senatsvorstand über den Umfang,
die Behandlungsweise und den Erfolg des Prüfungsgeschäftes
ausführlichen Rechenschaftsbericht an das genannte Ministerium
zu erstatten, und denselben mit den Commissionsprotokollen,
dann mit einer tabellarischen Uebersicht der sämmtlichen admit-
tirten und rejicirten Candidaten, beziehungsweise unter Angabe
der von denselben erlangten Notenklassen zu belegen.