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welche Lust und Liebe zu dem Unterrichte haben, und sich hiezu
freiwillig melden, eine gute Aufführung pflegen, mit einem
fehlerfreien, starken Körperbaue und mit vollkommenen Sinnes-
organen ausgerüstet, des Lesens und Schreibens fähig sind, hin-
längliches Fassungsvermögen besitzen, und das vorgeschriebene
Conscriptionsalter bereits erreicht, jedoch das 25. Jahr noch
nicht überschritten, endlich nach ihrem Austritte aus dem In-
stitute noch wenigstens zwei Jahre zu dienen haben, ehebaldigst
aufzustellen und zu dem beabsichtigten Gebrauche im Dienstwege
vorzulegen. Für die Individnen, welche in das Institut aufge-
nommen werden können, wird die Verpflegung mit 11 fl. per
Kopf vom Aerar bezahlt, wofür sie vom Institute Kost, Brod
und alle Bedürfnisse wie in der Caserne, auch etwas Geld auf
die Hand erhalten; die Montur soll denselben von ihren Regi-
mentern oder Bataillons belassen, auch von Letzteren die Mon-
turraten für dieselben beigenommen, und sie dagegen mit den
erforderlichen Monturraten bei der Verfallzeit nach Bedarf ver-
sehen werden.
Die Militär-Hauptkasse wird übrigens angewiesen, den aus-
geworfenen Verpflegungsbeitrag monatlich gegen Schein an den
Oberststallmeisterstab zu entrichten, wonach sohin die aufgenom-
men werdenden Zöglinge bei ihren Abtheilungen als comman-
dirt ohne alle Verpflegung und lediglich mit dem Fortbezug
der Monturraten in Listen geführt werden sollen. Diese Zög-
linge werden endlich während ihrer Anwesenheit im Institute
unter spezieller Aufsicht eines Unteroffiziers als Aufseher, dessen
Benennung demnächst verfügt werden wird, stehen, und dem-
selben sohin in dienstlicher und polizeilicher Hinsicht subordinirt
sehn. —
München, den 31. October 1814.
Königliches Kriegsministerium.
Se 238.
K. Allerhöchste Verordnung vom 8. Juni 1816, das von den appro-
birten Beschlagschmieden an manchen Orten noch übliche Miisterstück
betreffend.
M. J. K.
Nachdem Uns zur Anzeige gekommen ist, daß einige In—
nungen der Beschlagschmiede die mit Approbationszeugnissen