Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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welche Lust und Liebe zu dem Unterrichte haben, und sich hiezu 
freiwillig melden, eine gute Aufführung pflegen, mit einem 
fehlerfreien, starken Körperbaue und mit vollkommenen Sinnes- 
organen ausgerüstet, des Lesens und Schreibens fähig sind, hin- 
längliches Fassungsvermögen besitzen, und das vorgeschriebene 
Conscriptionsalter bereits erreicht, jedoch das 25. Jahr noch 
nicht überschritten, endlich nach ihrem Austritte aus dem In- 
stitute noch wenigstens zwei Jahre zu dienen haben, ehebaldigst 
aufzustellen und zu dem beabsichtigten Gebrauche im Dienstwege 
vorzulegen. Für die Individnen, welche in das Institut aufge- 
nommen werden können, wird die Verpflegung mit 11 fl. per 
Kopf vom Aerar bezahlt, wofür sie vom Institute Kost, Brod 
und alle Bedürfnisse wie in der Caserne, auch etwas Geld auf 
die Hand erhalten; die Montur soll denselben von ihren Regi- 
mentern oder Bataillons belassen, auch von Letzteren die Mon- 
turraten für dieselben beigenommen, und sie dagegen mit den 
erforderlichen Monturraten bei der Verfallzeit nach Bedarf ver- 
sehen werden. 
Die Militär-Hauptkasse wird übrigens angewiesen, den aus- 
geworfenen Verpflegungsbeitrag monatlich gegen Schein an den 
Oberststallmeisterstab zu entrichten, wonach sohin die aufgenom- 
men werdenden Zöglinge bei ihren Abtheilungen als comman- 
dirt ohne alle Verpflegung und lediglich mit dem Fortbezug 
der Monturraten in Listen geführt werden sollen. Diese Zög- 
linge werden endlich während ihrer Anwesenheit im Institute 
unter spezieller Aufsicht eines Unteroffiziers als Aufseher, dessen 
Benennung demnächst verfügt werden wird, stehen, und dem- 
selben sohin in dienstlicher und polizeilicher Hinsicht subordinirt 
sehn. — 
München, den 31. October 1814. 
Königliches Kriegsministerium. 
Se 238. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 8. Juni 1816, das von den appro- 
birten Beschlagschmieden an manchen Orten noch übliche Miisterstück 
betreffend. 
M. J. K. 
Nachdem Uns zur Anzeige gekommen ist, daß einige In— 
nungen der Beschlagschmiede die mit Approbationszeugnissen
	        
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